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AHGV Copyright
© 2002 - 2005 Olaf Taubenek. Alle Rechte vorbehalten. 1. Allgemeine Einführung Im Gesetzgebungsverfahren zum 2. Altschuldenhilfeänderungsgesetz ist auf Antrag der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag durch den neuen § 6 a AHG eine Ermächtigung zum Erlass von Vorschriften über zusätzliche Entlastungen der Wohnungswirtschaft in die Novelle aufgenommen worden. Dieser § 6 a AHG wurde mit dem zweiten Altschuldenhilfe-Änderungsgesetz (2. AHGÄndG) vom 28.08.2000 (abgedruckt im BGBl. Teil I Nr. 40 S. 1304), welches am 01.09.2000 in Kraft trat, eingeführt. Nach dieser Vorschrift wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen für eine zusätzliche Entlastung von Altverbindlichkeiten und hierauf beruhender Verbindlichkeiten für Wohnungsunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr.1 und 3 AHG festzulegen, die in Folge erheblichen dauerhaften Leerstandes in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sind und Altschuldenhilfe nach §§ 4 und 7 AHG erhalten haben. Die Entlastung berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung, der im Rahmen eines tragfähigen Sanierungskonzeptes für das Unternehmen erreicht wird. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass sich das Land an dem Sanierungskonzept in mindestens der Höhe der Entlastung durch den Bund beteiligt. Das Parlament reagierte damit auch auf die im Rahmen der Expertenanhörung vom 10.5.2000 erhobenen Forderungen nach zusätzlicher staatlicher Hilfe für leerstandsbetroffene Wohnungsunternehmen. Damit wurde ein Paradigmenwechsel, wie er drastischer nicht ausfallen konnte, vollzogen. Ging es bei der Einführung des Altschuldenhilfegesetzes im Jahre 1993 darum, den Privatisierungs- und Modernisierungsauftrag zu erfüllen, um von den Altverbindlichkeiten entlastet zu werden, so ist es jetzt notwendig, den Rückbau vorzunehmen, um (zusätzliche) Entlastungen zu erhalten. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Wohnungsunternehmen, die den ursprünglichen Auftrag Modernisierung und Privatisierung weitestgehend erfüllt haben, die größten Probleme bei der Umsetzung der neuen Aufgabe, dem Rückbau, haben werden. Der Verordnungsgeber
machte von seiner Verordnungsermächtigung gemäß § 6 a
AHG mit der AHGV (BGBl. I Nr. 55 S. 1734) vom 15.12.2000 Gebrauch (vgl. nachstehehender
vollständiger Verordnungstext). Die AHGV trat am 1.1.2001 in Kraft (vgl.
§ 5 AHGV).
2. Voraussetzungen
für eine Teilentlastung von den sog. Altschulden nach der AHGV (1) nur für kommunale
Wohnungsunternehmen und Genossenschaften (§ 3 Satz 1 AHGV); (2) nach Maßgabe verfügbarer
Haushaltsmittel (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AHGV), wobei dies usprünglich
bei Einführung der AHGV 700 Mio DM (358 Mio Euro) waren und diese
Mittel sind dann auf insgesamt
1,133 Euro aufgestockt worden (Stand: Haushalt 2005); (3) wenn der Leerstand
einschließlich der seit 1.1.1998 abgerissenen Wohnfläche bei Antragstellung
mindestens 15% der eigenen Wohnfläche umfasst (§ 1 Abs. 2
Nr. 1 AHGV); (4) wenn der Antragsteller in
seiner wirtschaftlichen Existenz infolge finanzieller Belastungen durch
nicht vermietete Wohnfläche gefährdet ist (§ 1 Abs.
2 Nr. 2 AHGV); (5) wenn ein tragfähiges
Sanierungskonzept vorliegt, bei dem
(6) wenn ein Wirtschaftsprüfer
die Leerstandsquote, die Existenzgefährdung und das Sanierungskonzept
bestätigt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AHGV); (7) wenn das Kreditinstitut
rechtsverbindlich sein Einverständnis mit der Tilgung erklärt
(§ 1 Abs. 2 Nr. 5 AHGV); (8) Antragstellung bis 31.12.2003
(Ausschlussfrist) (§ 3 Satz 2 AHGV); (9) Vollzug des Abrisses oder
Rückbaus bis spätestens zum 31.12.2010 (§ 4 AHGV); (10) Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 AHG oder die Bestätigung durch die KfW, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat (§ 4 Satz 2 zweiter Halbsatz AHGV). Weitergehende
Ausführungen zu diesem wichtigem Thema finden sie im Teil
II des Leidfadens "Stadtumbau- und Wohnungswirtschaftskonzepte unter
Berücksichtigung des Altschuldenhilferechts" unter Abschnitt
V. Ziffer 2. b). Copyright
© 2002 - 2005 Olaf Taubenek. Alle Rechte vorbehalten.
3. Vollständiger Verordnungstext Verordnung zum
Altschuldenhilfe-Gesetz Vom 15. Dezember 2000 (BGBl. 1 Nr.55 5. 1734)
Der Volltext der AGHV kann unter bmvbw.de in der aktuellen Fassung als pdf-Datei abgerufen werden. Auf Grund des § 6a des Altschuldenhille-Gesetzes1), der durch Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 28. August 2000 (BGBl. 1 5. 1304) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(1) Antragsberechtigten Wohnungsunternehmen kann über § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes hinaus nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Bundes ein Entlastungsbetrag gewährt werden. Er dient zur Tilgung von Altverbindlichkeiten und darauf beruhender Verbindlichkeiten und berechnet sich nach dem Umfang der Wohnraumverminderung. (2) Der Entlastungsbetrag darf nur gewährt werden, wenn 1. der Leerstand
einschließlich der seit dem 1. Januar 1998 abgerissenen Wohnfläche
bei Antragstellung mindestens 15 Prozent der eigenen Wohnfläche des Unternehmens
umfasst,
Berechnungsgrundlage sind die um die erhaltene Teilentlastung reduzierten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes anerkannten Altverbindlichkeiten mit Stand vom 1. Januar 1994. Der Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Höhe der um 8 Prozent reduzierten durchschnittlichen Altverbindlichkeit nach Satz 1 je Quadratmeter der gesamten Wohnfläche des Antragstellers, höchstens jedoch 150 Deutsche Mark, multipliziert mit der Anzahl der Quadratmeter der nach Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 abzureißenden oder seit dem 1. Januar 2000 abgerissenen Wohnfläche des Antragstellers. Die Wohnfläche bestimmt sich, auch für Antragsteller, die nur Zinshilfe erhalten haben, nach der für die Teilentlastung gemäß § 4 des Mtschuldenhilfe-Gesetzes2) maßgeblichen Wohnfläche. Der Entlastungsbetrag darf den Landesbeitrag zu dem Sanierungskonzept gemäß § 1 Abs. 2 Nr.3 nicht übersteigen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr.1 und Nr.3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes3), die Altschuldenhilfe nach § 4 oder § 7 des Altschuldenhilfe-Gesetzes erhalten haben. Der Antrag ist schriftlich unter Beifügung der nach § 1 Abs. 2 Nr.4 und 5 erforderlichen Bestätigungen und Erklärungen bis zum 31. Dezember 2003 zu stellen.
Eine Entscheidung über die Gewährung des Entlastungsbetrages kann vor Abriss der Wohnfläche erfolgen. Voraussetzungen für die Leistungsgewährung selbst sind der Vollzug des Abrisses oder Rückbaus des jeweiligen Gebäudes spätestens bis 31. Dezember 2010 und die Erfüllung der Verpflichtungen des Wohnungsunternehmens nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes oder die Bestätigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, dass das Unternehmen die Nichterfüllung nicht zu vertreten hat.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. |