Rechtsprechung
(zuletzt bearbeitet:
05.03.2006)
1.
Zivilgerichte
1.
AG Merseburg, Urteil vom 2. Mai 2002 zu Az: 7 C 108/01, Thema: Betriebskosten
bei Wohnungsleerstand Umlagemöglichkeit für Abwasserkosten;
Abwasserkosten als verbrauchsabhängige Kosten können auf die bewohnte
Fläche umgelegt werden, Ausnahme: die Grundgebühr, hier bleibt der
Vermieter auf die in Bezug auf die Leerwohnungen entstehenden Grundgebühren
sitzen. Hierzu auch die Nachricht
(Recht) des BBU.
2.
Amtsgericht Halle-Saalkreis, Urteil vom 28. Mai 2002 zu Az: 92 C 4096/01,
Thema: Vermieterkündigung wegen geplanten Abrisses sei rechtmäßig,
Kündigungsgrund: berechtigtes Interesse an der Kündigung (angeblich
kein Fall der Verwertungskündigung). Pressemitteilung
des Deutschen Mieterbundes vom 12.07.2002 zu dem Urteil. Hierzu auch die
Nachricht (Recht)
des BBU. Veröffentlicht in der NJW 2002, 3413 = ZMR 2002, 600 = NZM 2002,
782 = WuM 2002, 428.
3.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 03. Dezember 2002 zu Az: 5 U
1270/02,Thema: Letzter Mieter darf im Plattenbau bleiben. Im Streit um
die letzten noch vermieteten Gewerberäume eines Wohnhochhauses
im Zentrum von Hoyerswerda hat der 5. Zivilsenat des OLG Dresden heute das
Urteil verkündet. Danach darf die Beklagte ihre Spielothek dort weiter
betreiben. Der Senat hat damit ein Urteil des LG Bautzen abgeändert,
wonach die Beklagte zur Räumung gegen Erhalt einer Ausgleichszahlung
verurteilt worden war. Der Senat hat wegen der noch fehlenden höchstrichterlichen
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines wichtigen Grundes für die
außerordentliche Kündigung nach der neuen Vorschrift des §
543 BGB die Revision zum BGH zugelassen. Trotz dieser Zulassung der Revision
ist das Urteil rechtskräftig geworden. Siehe die Mitteilung
in der Webesite des Beck-Verlages - VIZ oder die Pressemitteilung
des OLG Dresden. Veröffentlicht in der NZM 2003, 356.
4.
Amtsgericht Leipzig, Beschluss gemäß § 91a Abs. 1 ZPO
vom 28.02.2003 zu Az; 18 C 5653/02, Thema: Einem Vermieter wird beim Abriss
das Recht einer Kündigung in extremen Fällen zugestanden. Dies könne
aber nur bei einem "gravierenden Missverhältnis" zwischen den
Kosten für ein Haus und den Mieteinnahmen erlaubt sein. "Das erforderliche
Missverhältnis liegt nicht bereits dann vor, wenn die anfallenden Kosten
nicht von den Einkünften gedeckt werden können. In den neuen Bundesländern
wird eine solche Situation eher Regel als Ausnahme sein." Auch dürfe
sich der Vermieter nicht auf horrende Unkosten berufen, wenn er diese selbst
mitverschuldet hat: zum Beispiel indem er das Gebäude verfallen ließ,
die Wohnungen nicht mehr weiter vermarktete oder in großem Umfang auf
den Auszug von Mietern drängte. Es sei noch lange kein hinreichender
Grund für eine Kündigung, wenn eine Abrissgenehmigung vorliegt.
5.
Amtsgericht Hoyerswerda, Urteil vom 11.03.2003 zu Az: 1 C 845/02, Thema:
Der letzte Mieter eines mehrgeschossigen Wohnhauses mit drei Eingängen
wird zur Räumung der Wohnung verurteilt. Das Mehrfamilienwohnhaus soll
im Rahmen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Hoyerswerda
abgerissen werden. Bei dem Mietvertrag handelt es sich nicht um einen sog.
Altvertrag, bei dem die Verwertungskündigung ausgeschlossen ist,
denn der Mietvertrag wurde am 30.04.1993 geschlossen. Das Gericht liess es
dahinstehen, ob es sich bei der Kündigung um eine Verwertungskündigung
oder eine Kündigung aus einem sonstigen berechtigten Interesse handelt;
es tendierte eher zu einer Verwertungskündigung. Auch stellte das Gericht
klar, dass die von der beklagten Wohnungsbaugesellschaft durchgeführte
systematische Entmietung nicht als Pflichtverletzung der Beklagten angesehen
werden kann, zumal die Abrissmaßnahme in das Stadtentwicklungskonzept
eingebunden ist. Siehe
hierzu die Pressemitteilung des vswu vom 24.03.2003.
6.
Amtsgericht Jena, Urteil vom 14.03.2003 zu Az: 22 C 1182/02, Thema:
Eine Berliner Familie ist zum Auszug aus einem zum Abriss vorgesehenen Plattenbau
in Jena-Lobeda verurteilt worden. Die Familie weigert sich als einzig verbliebene
Bewohner des Elfgeschossers auszuziehen und berief sich auf den Einigungsvertrag,
also auf eine Verwertungskündigung. Der Einigungsvertrag stehe einer
solchen Kündigung nicht entgegen, argumentierte der Richter. Dieser Vertrag
solle lediglich Kündigungen verhindern, nach denen ein Vermieter eine
lukrative Verwertung des Grundstückes erzielen kann. Dies sei aber nicht
der Fall, wenn ein Wohnblock wie der in Jena-Lobeda zur Vermeidung weiterer
Verluste abgerissen werden soll. Dies sei aber nicht der Fall, wenn
ein Wohnblock wie der in Jena-Lobeda zur Vermeidung weiterer Verluste abgerissen
werden soll. Wegen des großen Leerstandes in dem Gebäude stehe
dessen Unterhaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu den Mieteinnahmen.
Zudem habe sich der Vermieter ausreichend um eine einvernehmliche Lösung
des Problems mit dem Mieter bemüht. Siehe hierzu die Pressemitteilung
des Deutschen Mieterbundes vom 19.03.2003 und den Artikel
vom 20.03.2003 in Die Welt. Veröffentlicht in der NZM 2003, 351.
7.
Landgericht Gera, Urteil vom 25.06.2003 zu Az: 1 S 123/03
(II. Instanz; siehe I. Instanz Urteil des AG Jena zu vorstehend Ziffer 6.),
Thema: Der Vermieter hat nach diesem Urteil des Landgerichts Gera nach
geltendem Recht die Möglichkeit, das Mietverhältnis gegenüber
einzelnen verbleibenden Mietern wegen berechtigter Interessen zu kündigen,
wenn der Abriss des Gebäudes erforderlich ist und bestätigte damit
die Entscheidung des Amtsgerichts Jena (22 C 1182/02). Die Gerichte (AG und
LG) verurteilten den letzten Mieter eines 11-geschossigen Gebäudes mit
176 Wohneinheiten nach Abwägung der gegenseitigen Interessen und unter
Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen zur Räumung. Siehe
Pressemitteilung
des Deutschen Mieterbundes e.V. vom 25.06.2003 und die Medien-Info
des GdW vom 26.06.2003. Text des Urteils hier als pdf-Datei.
8.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 16.07.2003 zu Az: VIII
ZR 30/03, Thema: Zur ergänzenden Vertragsauslegung eines Wärmelieferungsvertrages
zwischen einem Energieversorgugnsunternehmen und einem Grundstückseigentümer
hinsichtlich des Grundkostenanteils für leerstehende Mietwohnungen. Im
Ergebnis müssen die Grundstückseigentümer diesen Grundkostenanteil
tragen. Siehe hierzu das Urteil
vom 16.07.2003 als pdf-Datei.
9.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 19.08.2003 zu Az:
VIII ZR 188/03 (Entscheidung zu dem Urteil des LG Gera zu vorstehend
Ziffer 7.), Thema: Der Antrag der Familie Schmidt auf Vollstreckungsschutz,
also auf Schutz vor einer Zwangsräumung ihrer Wohnung durch die klagende
Städtische Wohnungsbau- und Verwaltungsgesellschaft (SWVG), wurde durch
den BGH allein deshalb abgeleht, weil es die Familie Schmidt bereits in der
II. Instanz verabsäumt hatte, einen entsprechenden Antrag auf Vollstreckungsschutz
zu stellen. Siehe hierzu den Beschluss
des BGH vom 19.08.2003 als pdf-Datei.
10.
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 28.11.2003 zu Az: V ZR 129/03 (Revisionsentscheidung zu
Urteil des LG Neuruppin und des OLG Brandenburg) zu § 9 GBBerG.
Leitsätze:
1. § 9 GBBerG ist verfassungsgemäß.
2. Für das Entstehen der Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG kommt
es allein darauf an, ob das betroffene Grundstück am 03. Oktober 1990
für eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde; ob sie durch ein Mitnutzungsrecht
abgesichert war, ist unerheblich.
3. Eine Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist auch für Anlagen
entstanden, die am 25. Dezember 1993 durch Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrechte
abgesichert waren. § 9 Abs. 2 GBBerG gilt für solche Rechte nicht.
Siehe hierzu das Urteil
des BGH vom 28.11.2003 als pdf-Datei. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung
des BGH Nr. 147/03 vom 28.11.2003.
11.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 21.01.2004 zu Az: VIII
ZR 137/03 (Revisionsentscheidung zu Urteil des LG Nürnberg-Fürth).
Thema: Bei Wohnungsleerstand kann der Abrechnungsmasstab für Heizkosten
nicht einseitig geändert werden. Der BGH lässt keine Änderungen
des Abrechnungsmaßstabes von Heizkosten bei Leerstand von Mietwohnungen
zu. Siehe hierzu das Urteil
vom 21.01.2004 als pdf-Datei.
12.
Bundesgerichtshof (BGH),
Urteil vom 06.02.2004 zu Az: V ZR 196/03 (Revisionsentscheidung zu
Urteil des LG Potsdam und des OLG Brandenburg) zu § 9 GBBerG.
Leitsätze:
1. Eine Grunddienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 GBBerG ist nicht deswegen
erloschen, weil der Grundstückseigentümer nach dem 25.12.1993 mit
dem Versorgungsunternehmen einen Anschlußvertrag abgeschlossen hat.
2. Der nachträgliche Abschluss eines Anschlußvertrages
nach der AVBEltV verpflichtet das Versorgungsunternehmen nicht, auf die Dienstbarkeit
nach § 9 GBBerG zu verzichten.
3. Das Versorgungsunternehmen ist an der Berufung auf die fehlende Eintragung
der Dienstbarkeit jedenfalls dann nicht analog § 162 BGB oder aus Treu
und Glauben gehindert, wenn der Grundstückseigentümer die Eintragung
durch Bewilligung der Grundbuchbereichtigung herbeiführen kann.
Siehe hierzu das Urteil des BGH
vom 06.02.2004 als pdf-Datei.
13.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.03.2004 zu Az: VIII
ZR 188/03 (Revisionsentscheidung zu dem Urteil des LG Gera zu vorstehend Ziffer
7.) zu dem Problem einer Kündigung eines Wohnungsmietvertrages bei einem
reinen Abriss.
Leitsätze:
1. Der ersatztlose Abriss eines Wohngebäudes ist keine wirtschaftliche
Verwertung im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB.
2. Eine zu diesem Zweck ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses
durch den Vermieter ist daher in den neuen Bundesländern nicht durch
Art. 232 § 2 Abs. 2 EGBGB ausgeschlossen. Siehe hierzu das
Urteil
des BGH vom 24.03.2004 als pdf-Datei. Veröffentlicht in der
NJW 2004, 1736.
14.
Amtsgericht Frankfurt (Oder), Urteil zu Az: 2.5 C 1002/04, zu dem Problem der Mietminderung wegen Leerstand. Nach dem Urteil hat ein Mieter keinen Anspruch darauf, dass die Wohnungen unten, über oder neben seiner bewohnt und damit auch beheizt sind. Die Wohnung sei trotz des Leerstandes weiter tauglich für deren Gebrauch, so dass hieraus eine Mietminderung ausscheide. Siehe hierzu den Ratgeber Immobilien in der Berliner Morgenpost vom 04.03.2006.
1.
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 01.12.1995, abgedruckt:
BVerwGE 100 , 77 = VIZ 1996, 148 ff. = NJW 1996, 867, Thema: Begriff des
komplexen Wohnungsbaus im Sinne des § 5 Abs. 1 lit. c) VermG.
2 .
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 04.04.2001 zu Az: 11
C 12.00, 11 C 13.00, Thema: Kein Grundsteuererlass bei strukturell bedingtem
Wohnungsleerstand, vgl. hierzu Pressemitteilung
über dieses Urteil des Bundeverwaltungsgerichts.
3.
OVG Lüneburg, Beschluss vom 03.12.2003 zu Az: 13 LA
213/03, Thema: Der Leerstand von Wohn- und/oder Geschäftsräumen
führt zu keinem Erlass der Grundsteuer nach § 33 GrStG, wenn der
Leerstand auf Grund der Marktverhältnisse strukturell bedingt ist und
das Fehlen der Mieternachfrage alle Vermieter im jeweiligen Gemeindegebiet
vergleichbar trifft. Ein Rückgriff auf die §§ 163, 227 AO wegen
sachlicher Unbilligkeit scheidet ebenfalls aus. Hier der Beschluss
Auszugsweise über Entscheidungen suchen.
4.
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.02.2004 zu Az:
5 S 2345/03 (rechtskräftig), Thema: Die Aufhebung eines Miet- oder
Pachtverhältnisses gemäß § 182 Abs. 1 BauGB wird durch
die Möglichkeit einer zivilrechtlichen Kündigung nicht generell
ausgeschlossen. Veröffentlicht in der BauR 2004, 1429.
3.
Finanzgerichte
1.
Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 10.05.1972 zu Az: II 57/64, abgedruckt
in Bundessteuerblatt (BStBl) 1972, 649, Thema: Erlaß
einer Steuer gemäß § 227 AO bei Existenzgefährdung
nur dann möglich, wenn die Existenzgefährdung durch außergewöhnliche,
unvorhersehbare Umstände, die zu einem unverschuldeten Vermögensverfall
geführt haben, entstanden ist.
2.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.09.1999 uu Az: 7 K
(III) 552/89, Thema: Grundsätzlich kein Erlass der Grunderwerbssteuer
bei Umstrukturierung eines Wohnungsunternehmens, ein wichtiges Urteil
für die Beurteilung darüber, ob aufgrund einer Fusion überhaupt
ein Erlaß der Grunderwerbsteuer
gemäß § 227
AO möglich ist. Urteil
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