Rahmenvertrag für die Vorbereitungsphase
(zuletzt bearbeitet: 14.06.2004)

 

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Der Inhalt eines städtebaulichen (Rahmen-)Vertrages in der Vorbereitungsphase zwischen der Stadt und den Wohnungsunternehmen, die der Altschuldenhilfeverordnung (AHGV) unterliegen (nachfolgend "AHG-Wohnungsunternehmen" genannt), könnte folgende wichtigen Prämissen aufweisen, wobei ein Muster im Leitfaden (Teil II) als Anlage im Anlagenteil 2 a) beigefügt ist:

1. Gemeinsame Verpflichtung der Erarbeitung eines Stadtumbau- und Wohnungswirtschaftskonzeptes (SWK);
2. gemeinsames koordiniertes öffentliches Auftreten bei der Erarbeitung und Durchführung eines SWK;
3. Verknüpfung städtebaulicher (der Stadt) und wirtschaftlicher (der AHG-Wohnungsunternehmen) Ziele, Stichwort; unternehmensbezogene Stadtplanung;
4. gemeinsame Abstimmung aller nachhaltigen Investitionen, die bei der Umsetzung des SWK relevant sind;
5. verbindliche Absprachen zu allen wichtigen Verfahrensschritten, wie Planungen, Objektsegmentierung, Zeitpunkt und Umfang der Rückbaumaßnahmen;
6. Verpflichtung zur Beantragung der Altschuldenentlastung durch die AHG-Wohnungsunternehmen/ Akquisition von Fördermitteln durch die Stadt/ Kostentragungsregelungen für die Kosten der Erarbeitung des SWK und deren Durchführung, sofern keine Fördermittel akquiriert werden können;
7. Allgemeine Verpflichtung der AHG-Wohnungsunternehmen, Maßnahmen des allgemeinen und des besonderen Städtebaurechts durch die Stadt (Aufstellung von Bebauungsplänen, Festsetzungen von Sanierungsgebieten etc.) bei der Umsetzung des SWK zu akzeptieren bzw. nicht zu behindern;
8. Bildung einer Arbeitsgruppe "Stadtumbau" einschließlich Verfahrensregelung zur Durchführung von Beratungen etc.,
9. Regelung über die Beteiligung der weiteren Akteure (andere Grundstückseigentümer, Banken etc., externe Berater).

Bei der Erarbeitung eines solchen städtebaulichen Vertrages, der aus meiner Sicht der beste und sinnvollste Weg bei der schnellen Durchsetzung eines SWK ist, muss die Situation in der jeweiligen Stadt konkret berücksichtigt werden. Selbverständlich erhebt die vorgenannte Aufzählung keinen Anpruch auf Vollständigkeit.

 

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