|
WoFG (Auszug)
Copyright © 2002 - 2004 Olaf Taubenek. Alle Rechte vorbehalten. 1. Allgemeine Einführung 1. 2.
2. Gesetzestext des WoFG (Auszug)
Artikel 1 des Gesetz
zur Reform des Wohnungsbaurechts BGBl I Nr. 48 Seite 2376 - zuletzt geändert durch
Art. 2 G v. 19. 7.2002 I 2690. Der Volltext des Wohnraumförderungsgesetzes kann unter bundesrecht/juris in der aktuellen Fassung abgerufen werden.
Artikel 1 Teil 1 Abschnitt 1,
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe (1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutztem Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung). (2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemesen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt 1. die Förderung
von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien
und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere
Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfsbedürftige
Personen.
§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel (1) Fördergegenstände sind: 1. Wohnungsbau, einschließlich
des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertistellung
(Ersterwerb), wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutzem Wohneigentum erfolgt. (2) Die Förderung erfolgt durch 1. Gewährung
von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen
als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder
als Zuschüsse bereitgestellt werden,
§ 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten (1) Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen. (2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Wiese bstimmt wird. (3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung die wohnungfswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich die Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Länder können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohnramversorgungskonzept) zu Grunde legen. (4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht entgegensteht.
§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen (1) Bund, Länder und Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Ansalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich anhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauesn zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen. (2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für die Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden. (3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen. (4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.
... Abschnitt 3
§ 14 Zweck, Beteiligte (1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversorgung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhältnisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen. (2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozailer Aufgaben und andere der Durchführung des Kooperationsvertrags Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Vereinbarungen die Aufgaben der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zuständigen Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu beteiligen.
§ 15 Gegenstände des Kooperationsvertrages (1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können insbesondere sein: 1. die Begründung
oder Verlängerung von Belegungs- und MIetbindungen an Wohnraum des Eigentümers
oder sonstigen Verfügungsberechtigten zugunsten der Gemeinde, der zuständigen
Stelle oder eines Trägers sozialer Aufgaben; die entsprechende Anwendung
von Bestimmungen der §§ 26 bis 32 kann vereinbart werden; (2) Die vereinbaten Leistungen eines Kooperationsvertrages müssen des gesamten Umständen nach angemessen sein und in sächlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigen Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbrigneden leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. (3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. (4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.
...
Artikel 28 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft. (2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 (landesrechtliche Abweichungen von Einkommensgrenzen - Bemerkung des Websiteinhabers) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (3) Artikel 5 (Aufhebung der Auflösungsverordnung - Bemerkung des Websiteinhabers) tritt am 1. März 2002 in Kraft
|