WoFG (Auszug)
(zuletzt bearbeitet: 14.06.2004)

 

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1. Allgemeine Einführung

1.
Mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts sind die Aufgaben der Zuständigkeiten bezüglich des sozialen Wohnungsbaus in der Wohnungswirtschaft neu geregelt worden. Förderungsgegenstände sind nach § 2 Abs. 1 WoFG: Wohnungsbau, Modernisierung von Wohnungsraum, Erwerb von Belegungsrechten an bestehenden Wohnungsraum und Erwerb an bestehenden Wohnungsraum zur Selbstnutzung. Auch wenn der Kernpunkt dieses Gesetzes primär die Aufgabe des Wohnungsbaus beinhaltet, sind doch bei der Erarbeitung von Städtebau- und Wohnungswirtschaftskonzepte einige Vorschriften zu beachten. Die diesbezüglichen Aufgaben der Städte sind im Wesentlichen in den §§ 3, 4, 14 und 15 WoFG dargestellt, wobei insbesondere die Regelungen des § 14 und § 15 WoFG in Bezug auf die Kooperationsverträge zwischen den Städten und den entsprechenden Eigentümern von Wohnungsraum relevant sind.

2.
Weitergehende Ausführungen zu diesem wichtigen Thema finden Sie im Teil II. des Leitfadens "Stadtumbau- und Wohnungswirtschaftskonzepte unter Berücksichtigung des Altschuldenhilferechts" unter Abschnitt V. Ziffer 3.


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2. Gesetzestext des WoFG (Auszug)

 

Artikel 1 des Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts
vom 13. September 2001

BGBl I Nr. 48 Seite 2376

- zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19. 7.2002 I 2690.

Der Volltext des Wohnraumförderungsgesetzes kann unter bundesrecht/juris in der aktuellen Fassung abgerufen werden.

 

 

Artikel 1
Wohnraumförderungsgesetz - WoFG

Teil 1
Allgemeines zur Förderung

Abschnitt 1,
Zweck und Maßnahmen der Förderung

 

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich, Zielgruppe

(1) Dieses Gesetz regelt die Förderung des Wohnungsbaus und anderer Maßnahmen zur Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum, einschließlich genossenschaftlich genutztem Wohnraums, und bei der Bildung von selbst genutztem Wohneigentum (soziale Wohnraumförderung).

(2) Zielgruppe der sozialen Wohnraumförderung sind Haushalte, die sich am Markt nicht angemesen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind. Unter diesen Voraussetzungen unterstützt

1. die Förderung von Mietwohnraum insbesondere Haushalte mit geringem Einkommen sowie Familien und andere Haushalte mit Kindern, Alleinerziehende, Schwangere, ältere Menschen, behinderte Menschen, Wohnungslose und sonstige hilfsbedürftige Personen.
2. die Förderung der Bildung selbst genutztem Wohneigentums insbesondere für Familien und andere Haushalte mit Kindern sowie behinderte Menschen, die unter Berücksichtigung ihres Einkommens und der Eigenheimzulage die Belastungen des Baus oder Erwerbs von Wohneigentum ohne soziale Wohnraumförderung nicht tragen können.

 

§ 2 Fördergegenstände und Fördermittel

(1) Fördergegenstände sind:

1. Wohnungsbau, einschließlich des erstmaligen Erwerbs des Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Fertistellung (Ersterwerb),
2. Modernisierung von Wohnraum,
3. Erwerb von Belegungsrechten an bestehendem Wohnraum und
4. Erwerb bestehenden Wohnraums,

wenn damit die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit Mietwohnraum durch Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder bei der Bildung von selbst genutzem Wohneigentum erfolgt.

(2) Die Förderung erfolgt durch

1. Gewährung von Fördermitteln, die aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen als Darlehen zu Vorzugsbedingungen, auch zur nachstelligen Finanzierung, oder als Zuschüsse bereitgestellt werden,
2. Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie
3. Bereitstellung von verbilligtem Bauland.

 

§ 3 Durchführung der Aufgaben und Zuständigkeiten

(1) Bund, Länder und Gemeinden und Gemeindeverbände wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes bei der sozialen Wohnraumförderung zusammen.

(2) Die Länder führen die soziale Wohnraumförderung als eigene Aufgabe durch. Sie legen das Verwaltungsverfahren fest, soweit dieses Gesetz keine Regelungen trifft. Zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Stelle, die nach Landesrecht zuständig ist oder von der Landesregierung in sonstiger Wiese bstimmt wird.

(3) Die Länder sollen bei der sozialen Wohnraumförderung die wohnungfswirtschaftlichen Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berücksichtigen; dies gilt insbesondere, wenn sich die Gemeinde oder ein Gemeindeverband an der Förderung beteiligt. Die Länder können bei ihrer Förderung ein von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband beschlossenes Konzept zur sozialen Wohnraumversorgung (kommunales Wohnramversorgungskonzept) zu Grunde legen.

(4) Gemeinden und Gemeindeverbände können mit eigenen Mitteln eine Förderung nach diesem Gesetz und den hierzu erlassenen landesrechtlichen Vorschriften durchführen, soweit nicht im Übrigen Landesrecht entgegensteht.

 

§ 4 Bauland, sonstige Rahmenbedingungen

(1) Bund, Länder und Gemeinden, Gemeindeverbände, sonstige Körperschaften, Ansalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und die von ihnen wirtschaftlich anhängigen Unternehmen sollen in ausreichendem Umfang geeignete Grundstücke als Bauland für den Wohnungsbau unter Berücksichtigung der Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauesn zu Eigentum oder in Erbbaurecht zu überlassen.

(2) Die Gemeinden sollen im Rahmen der Gesetze dafür Sorge tragen, dass für die Wohnungsbau erforderliche Grundstücke bebaut und erforderliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Dabei soll auf die Anforderungen des Kosten und Flächen sparenden Bauens geachtet werden.

(3) Die Gemeinden sollen Bauwillige, die ein Baugrundstück erwerben wollen, beraten und unterstützen.

(4) Aus den Absätzen 1 bis 3 können Ansprüche nicht hergeleitet werden.

 

...

Abschnitt 3
Kooperationsvertrag

 

§ 14 Zweck, Beteiligte

(1) Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige öffentliche Stellen können mit Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Wohnraum Vereinbarungen über Angelegenheiten der örtlichen Wohnraumversorgung treffen (Kooperationsverträge), insbesondere zur Unterstützung von Maßnahmen der sozialen Wohnraumversorgung einschließlich der Verbesserung der Wohnverhältnisse sowie der Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen.

(2) In die Vereinbarungen können Dritte, insbesondere öffentliche und private Träger sozailer Aufgaben und andere der Durchführung des Kooperationsvertrags Beauftragte, einbezogen werden. Soweit durch Vereinbarungen die Aufgaben der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 zuständigen Stellen berührt werden, sind diese Stellen zu beteiligen.

 

§ 15 Gegenstände des Kooperationsvertrages

(1) Gegenstände des Kooperationsvertrags können insbesondere sein:

1. die Begründung oder Verlängerung von Belegungs- und MIetbindungen an Wohnraum des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten zugunsten der Gemeinde, der zuständigen Stelle oder eines Trägers sozialer Aufgaben; die entsprechende Anwendung von Bestimmungen der §§ 26 bis 32 kann vereinbart werden;
2. im Zusammenhang mit Vereinbarungen nach Nummer 1 die Übernahme von Bewirtschaftungskosten sowie die Übernahme von Bürgschaften für die Erbringung einmaliger oder sonstiger Nebenleistungen der Mieter;
3. die Aufhebung oder Änderung von Belegungs- und Mietbindungen an Wohnraum, soweit dies nach den §§ 30 und 31 zulässig ist und Bestimmungen der Förderzusage nicht entgegenstehen;
4. die Übernahme von wohnungswirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen, insbesondere von solchen zur Verbesserung des Wohnumfelds, der Behebung sozialer Mißstände und der Quartiersverwaltung;
5. die Überlassung von Grundstücken udn Räumen für die mit dem Kooperationsvertrag verfolgten Zwecke.

(2) Die vereinbaten Leistungen eines Kooperationsvertrages müssen des gesamten Umständen nach angemessen sein und in sächlichem Zusammenhang mit den jeweils beabsichtigen Maßnahmen der Wohnraumversorgung stehen. Die Vereinbarung einer vom Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten oder von einem in den Vertrag einbezogenen Dritten zu erbrigneden leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte.

(3) Ein Kooperationsvertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer Verträge bleibt unberührt.

 

...

 

Artikel 28
Inkraftreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Artikel 1 § 9 Abs. 3 (landesrechtliche Abweichungen von Einkommensgrenzen - Bemerkung des Websiteinhabers) tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Artikel 5 (Aufhebung der Auflösungsverordnung - Bemerkung des Websiteinhabers) tritt am 1. März 2002 in Kraft