Sachenrechtsbereinigungsgesetz (Auszug)
(zuletzt bearbeitet: 26.09.2004)

 

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1. Allgemeine Einführung

1.
Aus aktuellem Anlass muss man sich mit der Frage befassen, ob der Abriss von Gebäuden auf Grundstücken, die das Wohnungsunternehmen im Rahmen der Sachrechtsbereinigung, hier der Sonderung nach dem Bodensonderungsgesetz, erworben hat, Nachzahlungsansprüche des früheren Grundstückseigentümers begründet. In dem nachstehend aufgeführten § 73 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist eine Nachzahlungsverpflichtung vorgesehen für die Fälle, in denen das Grundstück innerhalb eines Zeitraumes von 20 Jahren nach erfolgter Sachenrechtsbereinigung nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt und abgebrochen wird. Eine Nachzahlungsverpflichtung besteht auch, wenn das Grundstück innerhalb von 10 Jahren weiterveräußert wird.

Der GdW hatte sich zwecks Prüfung der Problematik an das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen gewandt. Das Ministerium vertritt nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz folgende Rechtsauffassung, die den Verbänden der Wohungswirtschaft schriftlich vorliegt: Soweit jetzt Wohngebäude abgerissen werden, werden die betroffenen Grundstücke zwar tatsächlich innerhalb von 20 Jahren nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. Die früheren Grundstückseigentümer könnten aber nur dann einen Nachzahlungsanspruch geltend machen, wenn

- in den Fällen des Ankaufs des Grundstücks nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz das Wohnungsunternehmen sich im Grundstückskaufvertrag für den Fall einer Nutzungsänderung zu einer Nachzahlung vertraglich verpflichtet hat,

- in den Fällen des Erwerbs des Grundstücks durch Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eine entsprechende Nachzahlungspflicht im Sonderungsbescheid des Trägers der Sonderungsbehörde aufgenommen wurde.

Soweit dies nicht geschehen sei, führe eine Nutzungsänderung zu keinem Nachzahlungsanspruch.

Hier die Mitteilung des VdW / VdWg in der Infothek/Recht vom 28.06.2004.

2.
Der Anwendungsbereich der nachstehend aufgeführten sachenrechtlichen Vorschriften beschränkt sich weiter auf die privat errichteten und genutzten Erschließungs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen auf fremden Grundstücken. Von dem Anwendungsbereich dieser Regelungen sind also die Anlagen der öffentlichen Versorgungsunternehmen gemäß § 9 GrundRBerG (für Elektro, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Telekom etc.) und die öffentlichen Straßen ausgenommen; für Letztere gelten die Straßen- und Wegegesetze der neuen Länder. Als Beispiel für eine solche Anlage entsprechend den nachstehenden Regelungen sei hier ein innerbetrieblicher Wirtschaftsweg einer ehemaligen LPG genannt.

 

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2. Gesetz zur Änderung sachenrechtlicher Bestimmungen
(Sachenrechtsänderungsgesetz - SachenRÄndG)
- Auszug -

Artikel 1. Sachenrechtsbreinigungsgesetz

vom 21. September 1994 (BGBl. I Nr. 63 S. 2457)

in der Fassung des Art. 2 Abs. 3 des Wohnraummodernisierungsicherungsgesetzes (WoModSiG) vom 17. Juli 1997 (BGBl. I Nr. 50 S. 1823), des Art. 11 des Gesetzes zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz-EuroEG) vom 9. Juni 1998 (BGBl. I Nr. 34 S. 1242) sowie des Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und der anderer Gesetze (EGInsOÄndG) vom 19. Dezember 1998 (BGBl. Nr. 85 S. 3836), des Art. 1 Abs. 2 des Zweiten Eigentumsfristengesetzes (2. EFG) vom 20. Dezember 1999 (BGBl. I Nr. 57 S. 2493), des Art. 7 Abs. 27 des Gesetzes zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz) vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. Nr. 28 S. 1149), des Art. 21 des Gesetzes vom 13. Juli 2001 zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr (BGBl. I Nr. 35 S. 1542), des Art. 3 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 zur Bereinigung offener Fragen des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern (Grundstücksrechtsbereinigungsgesetz-GrundRBerG) (BGBl. I Nr. 54 S. 2716) und des Art. 5 Abs. 14 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. Nr. 61 S. 3138; 3182)

 

Der Volltext des Sachenrechtbereinigungsgesetz kann unter www.jura.uni-sb.de in der aktuellen Fassung abgerufen werden.

 


 

Inhalt

Kapitel 2

§ 70 Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert
§ 71
Nachzahlungsverpflichtungen
§ 72
Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße
§ 73
Preisbemessung im Wohnungsbau

 

Kapitel 5
Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten

§ 116 Bestellung einer Dienstbarkeit
§ 117 Einwendung des Grundstückseigentümers
§ 118 Entgelt
§ 119 ortbestehende Rechte, andere Ansprüche

 


...

Kapitel 2
Abschnitt 3
Unterabschnitt 3

 

...

§ 70
Preisbemessung nach dem ungeteilten Bodenwert

(1) Der Kaufpreis ist nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn die Nutzung des Grundstücks geändert wird. Eine Nutzungsänderung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn

1. ein Gebäude zu land-, forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder öffentlichen Zwecken genutzt wird, obwohl das Nutzungsrecht zu Wohnzwecken bestellt oder das Gebäude am 2. Oktober 1990 zu Wohnzwecken genutzt wurde,

2. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage gewerblichen Zwecken dient und das Gebäude auf den dem gesetzlichen Nutzungsrecht der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften unterliegenden Flächen errichtet und am 30. Juni 1990 land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurde oder

3. ein Gebäude oder eine bauliche Anlage abweichend von der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts vorgesehenen oder der am Ablauf des 2. Oktober 1990 ausgeübten Nutzungsart genutzt wird.

(2) Die Nutzung eines Eigenheimes für die Ausübung freiberuflicher Tätigkeit, eines Handwerks-, Gewerbe- oder Pensionsbetriebes sowie die Änderung der Art der Nutzung ohne verstärkte bauliche Ausnutzung des Grundstücks durch einen Nutzer, der das Grundstück bereits vor dem 3. Oktober 1990 in Anspruch genommen hatte (§ 54 Abs. 2 und 3), sind keine Nutzungsänderungen im Sinne des Absatzes 1.

(3) Ist ein Nutzungsrecht für den Bau eines Eigenheimes bestellt oder das Grundstück mit einem Eigenheim bebaut worden, ist der ungeteilte Bodenwert für den Teil des Grundstücks in Ansatz zu bringen, der die Regelgröße übersteigt, wenn dieser abtrennbar und selbständig baulich nutzbar ist. Gleiches gilt hinsichtlich einer über 1 000 Quadratmeter hinausgehenden Fläche, wenn diese abtrennbar und angemessen wirtschaftlich nutzbar ist.

(4) Der Kaufpreis ist auch dann nach dem ungeteilten Bodenwert zu bemessen, wenn der Nutzer das Gebäude oder die bauliche Anlage nach dem Ablauf des 20. Juli 1993 erworben hat und zum Zeitpunkt des der Veräußerung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts die in § 29 Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen vorlagen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Gebäude oder die bauliche Anlage als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Nutzer das Geschäft seines Rechtsvorgängers fortführt.

 

§ 71
Nachzahlungsverpflichtungen

(1) Der Grundstückseigentümer kann im Falle des Verkaufs zum regelmäßigen Preis (§ 68) verlangen, daß sich der Nutzer ihm gegenüber verpflichtet, die Differenz zu dem ungeteilten Bodenwert (§ 70) zu zahlen, wenn innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb

1. das Grundstück unbebaut oder mit einem nicht mehr nutzbaren, abbruchreifen Gebäude veräußert wird,

2. eine Nutzungsänderung nach § 70 erfolgt oder

3. der Nutzer das erworbene land-, forstwirtschaftlich oder gewerblich genutzte oder öffentlichen Zwecken dienende Grundstück an einen Dritten veräußert.

Dies gilt nicht, wenn das Grundstück als Teil eines Unternehmens veräußert wird und der Erwerber das Geschäft des Veräußerers fortführt.

(2) Für Nutzungsänderungen oder Veräußerungen nach Absatz 1 in den folgenden drei Jahren kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Begründung einer Verpflichtung in Höhe der Hälfte des in Absatz 1 bestimmten Differenzbetrags verlangen.

(3) Maßgebender Zeitpunkt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Fristen ist der jeweilige Zeitpunkt des Abschlusses des die Verpflichtung zum Erwerb und zur Veräußerung begründenden schuldrechtlichen Geschäfts.

(4) Vermietungen, Verpachtungen sowie die Begründung von Wohnungs- und Nießbrauchsrechten oder ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümerähnliche Nutzungsbefugnisse übertragen werden oder werden sollen, stehen einer Veräußerung nach den Absätzen 1 und 2 gleich.

 

§ 72
Ausgleich wegen abweichender Grundstücksgröße

(1) Jeder Beteiligte kann verlangen, daß sich der andere Teil ihm gegenüber verpflichtet, eine Ausgleichszahlung zu leisten, wenn der Kaufpreis nach der Quadratmeterzahl des Grundstücks bemessen wird und die Größe des Grundstücks von der im Vertrag zugrunde gelegten nach dem Ergebnis einer Vermessung mehr als geringfügig abweicht. Ansprüche nach den §§ 459 und 468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind ausgeschlossen, es sei denn, daß eine Gewährleistung wegen abweichender Grundstücksgröße im Vertrag ausdrücklich vereinbart wird.

(2) Größenunterschiede sind als geringfügig anzusehen, wenn sie bei einem Bodenwert je Quadratmeter

1. unter 100 Deutsche Mark fünf vom Hundert,

2. unter 200 Deutsche Mark vier vom Hundert oder

3. ab 200 Deutsche Mark drei vom Hundert

nicht überschreiten.

(3) Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in einem Jahr nach der Vermessung.

 

§ 73
Preisbemessung im Wohnungsbau

(1) Für die im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücke ist der Kaufpreis unter Zugrundelegung des sich aus § 20 Abs. 1 und 2 ergebenden Bodenwerts zu bestimmen. Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer eines im staatlichen oder genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendeten Grundstücks verlangen, daß der Nutzer sich im Vertrag ihm gegenüber zu einer Nachzahlung verpflichtet, wenn

1. das Grundstück innerhalb von 20 Jahren nach dem Vertragsschluß nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt wird (Absatz 2) oder

2. das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach dem Vertragsschluß weiterveräußert wird (Absatz 3).

Der Nutzer kann die Vereinbarung von Nachzahlungspflichten verweigern und verlangen, daß im Grundstückskaufvertrag der Kaufpreis nach dem sich aus § 19 Abs. 2 ergebenden Bodenwert bestimmt wird.

(2) Eine Nutzungsänderung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 tritt ein, wenn das Gebäude nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt oder abgebrochen wird. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn nur einzelne Räume des Gebäudes zu anderen Zwecken, aber mehr als 50 vom Hundert der gesamten Nutzfläche zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bestimmt sich nach

1. der Differenz zwischen dem gezahlten und dem regelmäßigen Kaufpreis auf der Basis des Werts eines unbebauten Grundstücks nach § 19 Abs. 2, wenn die Veränderung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluß eintritt,

2. der Hälfte dieses Betrags in den folgenden zehn Jahren.

Der Bodenwert ist auf den Zeitpunkt festzustellen, in dem der Nachzahlungsanspruch entstanden ist.

(3) Veräußerungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 sind auch die Begründung und Veräußerung von Wohnungseigentum oder Wohnungserbbaurechten sowie ähnliche Rechtsgeschäfte, durch die einem Dritten eigentümerähnliche Rechte übertragen werden. Die Nachzahlungspflicht bemißt sich nach dem bei der Veräußerung erzielten Mehrerlös für den Bodenanteil. Der Mehrerlös ist die Differenz zwischen dem auf den Boden entfallenden Teil des bei der Weiterveräußerung erzielten Kaufpreises und dem bei der Veräußerung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Nutzer vereinbarten Kaufpreis. Der Nutzer ist verpflichtet, in dem Vertrag mit dem Dritten den auf Grund und Boden entfallenden Teil des Kaufpreises gesondert auszuweisen und die Weiterveräußerung dem früheren Grundstückseigentümer anzuzeigen. Die Höhe des Nachzahlungsanspruchs bestimmt sich nach

1. der Hälfte des Mehrerlöses, wenn die Veräußerung in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb des Grundstücks nach diesem Gesetz erfolgt,

2. einem Viertel des Mehrerlöses im Falle einer Veräußerung in den folgenden fünf Jahren.

(4) Der vom Nutzer an den Grundstückseigentümer nach Absatz 1 zu zahlende Kaufpreis sowie eine nach den Absätzen 2 und 3 zu leistende Nachzahlung sind von dem Erlös abzuziehen, der nach § 5 Abs. 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes der Ermittlung der an den Erblastentilgungsfonds abzuführenden Erlösanteile zugrunde zu legen ist.

(5) Der Grundstückseigentümer kann eine Sicherung des Anspruchs nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 durch ein Grundpfandrecht innerhalb des in § 11 des Hypothekenbankgesetzes bezeichneten Finanzierungsraums nicht beanspruchen.

(6) Der Anspruch aus § 71 bleibt unberührt.

 

...

Kapitel 5
Ansprüche auf Bestellung von Dienstbarkeiten

 

§ 116 Bestellung einer Dienstbarkeit

(1) Derjenige, der ein Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzt oder auf diesem Grundstück eine Anlage unterhält (Mitbenutzer), kann von dem Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränken persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn

  1. die Nutzung vor Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde,
  2. die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung eines eigenen Grundstücks oder Bauwerks erforderlich ist und
  3. ein Mitbenutzungsrecht nach den §§ 321 und 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik nicht begründet wurde.

(2) Zugunsten derjenigen, die durch ein nach Ablauf des 31. Dezember 1999 abgeschlossenes Rechtsgeschäft gutgläubig Rechte an Grundstücken erwerben, ist § 122 entsprechend anzuwenden. Die Eintragung eines Vermerks über die Klageerhebung erfolgt entsprechend § 113 Abs. 3.

 

§ 117 Einwendung des Grundstückseigentümers

(1) Der Grundstückseigentümer kann die Bestellung einer Dienstbarkeit verweigern, wenn

  1. die weitere Mitbenutzung oder der weitere Fortbestand der Anlage die Nutzung des belasteten Grundstücks erheblich beeinträchtigen würde, der Mitbenutzer der Inanspruchnahme des Grundstücks nicht bedarf oder eine Verlegung der Ausübung möglich ist und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde oder
  2. die Nachteile für das zu belastende Grundstück die Vorteile für das herrschende Grundstück überwiegen und eine anderweitige Erschließung oder Entsorgung mit einem im Verhältnis zu den Nachteilen geringen Aufwand hergestellt werden kann.

Die Kosten einer Verlegung haben die Beteiligten zu teilen.

(2) Sind Erschließungs- oder Entsorgungsanlagen zu verlegen, so besteht ein Recht zur Mitbenutzung des Grundstücks im bisherigen Umfange für die Zeit, die für eine solche Verlegung erforderlich ist. Der Grundstückseigentümer hat dem Nutzer eine angemessene Frist einzuräumen. Können sich die Parteien über die Dauer, für die das Recht nach Satz 1 fortbesteht, nicht einigen, so kann die Frist durch gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Eine richterliche Fristbestimmung wirkt auch gegenüber den Rechtsnachfolgern der Parteien.

 

§ 118 Entgelt

(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks kann die Zustimmung zur Bestellung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines einmaligen oder eines in wiederkehrenden Leistungen zu zahlenden Entgelts (Rente) abhängig machen. Es kann ein Entgelt gefordert werden

  1. bis zur Hälfte der Höhe, wie sie für die Begründung solcher Belastungen üblich ist, wenn die Inanspruchnahme des Grundstücks auf den von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften bewirtschafteten Flächen bis zum Ablauf des 30. Juni 1990, in allen anderen Fällen bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 begründet wurde und das Mitbenutzungsrecht in der bisherigen Weise ausgeübt wird, oder
  2. in Höhe des üblichen Entgelts, wenn die Nutzung des herrschenden Grundstücks und die Mitbenutzung des belasteten Grundstücks nach den in Nr. 1 genannten Zeitpunkten geändert wurde.

(2) Das in Absatz 1 bestimmte Entgelt steht dem Eigentümer nicht zu, wenn

  1. nach dem 2. Oktober 1990 ein Mitbenutzungsrecht bestand und dieses nicht erloschen ist oder
  2. der Eigentümer sich mit der Mitbenutzung einverstanden erklärt hat.

 

§ 119 ortbestehende Rechte, andere Ansprüche

Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks

  1. aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
  2. durch andere Rechtsvorschriften

gestattet ist.

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