Grunderwerbsteuergesetz (Auszug)
(zuletzt bearbeitet: 15.02.2005)

 

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1. Einführung in das Problem

1.
Das Problem des Anfalls der Grunderwerbsteuer ist vor allem bei sog. Lastenausgleichsmodellen zwischen den AHG-Wohnungsunternehmen und/oder anderen privaten Vermietern in der jeweiligen Stadt relevant. So ist vor allem bei einer Fusion von AHG-Wohnungsunternehmen (insbesondere eine kommunale GmbH und eine Genossenschaft) nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) der Anfall der Grunderwerbsteuer problematisch, da hierbei der gesamte Stadtumbau Ost behindert wird. Hierzu hat der Inhaber dieser Website auch einen umfassenden Artikel in der Finanzwirtschaft veröffentlicht.

2.
Problem des Anfalls der Grunderwerbsteuer bei einer Fusion (Verschmelzung) und Möglichkeiten einer Problemlösung

Das Problem des Anfalls der Grunderwerbsteuer bei einer Verschmelzung einer kommunalen GmbH und einer Genossenschaft im Rahmen des Stadtumbaus kann bzw. wird erhebliche Auswirkungen letztlich darauf haben, ob der Stadtumbau tatsächlich in der vom Gesetzgeber gewünschten Form durchgeführt werden kann und ob das Ziel des Stadtumbaus, zum einen für eine bessere Marktsituation der Wohnungswirtschaft (dabei vor allem für die AHG-Wohnungsunternehmen) zu sorgen und zum anderen die städtebaulichen Belange beim Stadtumbau zu wahren, erreicht wird.

Der Zweck des neuen Umwandlungsrechts war es zwar, die Umstrukturierung von Unternehmen zu erleichtern und steuerliche Hemmnisse abzubauen. Als ein solches Hemmnis ist die Grunderwerbsteuerbelastung bei Grundbesitz des umzuwandelnden Unternehmens jedoch anzusehen.

Die Umstrukturierung von Unternehmen löst in allen Fällen der übertragenden Umwandlung Grunderwerbsteuer in Höhe von derzeit 3,5 % (vgl. § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz) aus, sofern diese Unternehmen über Grundbesitz verfügen. Damit sind grundsätzlich die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie die Einbringung als Erwerbsvorgänge auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz grunderwerbsteuerpflichtig, wenn sich in dem übergehenden Vermögen, also der Genossenschaft, Grundbesitz befindet.

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz in allen Fällen der übertragenden Umwandlung der Bedarfswert gem. § 138 Abs. 2 oder 3 Bewertungsgesetz, für den derzeit die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1996 maßgebend sind. Dabei ist also z. B. bei einer Genossenschaft, die über ein Immobilienvermögen von 250 Mio DM verfügt, mit einer Grunderwerbsteuer von ca. 8.750.000 DM (ca. 4.375.000 Euro) zu rechnen. Hierbei handelt es sich also um Beträge, die bei der angespannten Ertragslage in der Wohnungswirtschaft nicht zusätzlich aufgebracht werden können.

Die Lösung dieses Problems im Rahmen der Durchführung des Stadtumbaus ist nur durch zwei Möglichkeiten überhaupt denkbar.

 


a) Lösung 1
:
Zum ersten kann durch eine Erweiterung des § 4 Grunderwerbsteuergesetz (besondere Ausnahmen von der Besteuerung) in Form eines weiteren Ausnahmetatbestandes des Wegfalls der Besteuerung bei Fusionen im Rahmen des Stadtumbaus der Anfall der Grunderwerbsteuer bereits vor der Erhebung der Steuer ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch vom Wollen des Gesetzgebers, wobei hierbei vor allem die Länder wegen des Charakters der Steuer (die Einnahmen aus der Erhebung der Grunderwerbsteuer fließen vollständig den Ländern auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG zu) ein erhebliches Mitspracherecht haben.

 

Hier: Chronologische Darstellung der Initiativen zur gesetzlichen Sanktionierung der Grunderwerbsteuerbefreiuung durch eine Ausnahme von der Besteuerung !!!

a)
Achim Großmann (Staatssekretär im BMVBW) hat hierzu anlässlich des Zweiten Leerstandskongresses des GdW - Bundesverband deutscher Wohnungsunternehmen und des Deutschen Städtetages - am 11. 4. 2002 in Berlin vor allem die ostdeutschen Länder kritisiert, die bisher keine Initiative im Bundestag zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes ergriffen und keinen entsprechenden Vorschlag erarbeitet hätten.

Die Schwierigkeit bei den ostdeutschen Ländern wird dabei vor allem bei dem Inhalt einer solchen konkreten (Ausnahme-) Regelung selbst gesehen, da man hier den Missbrauch dieser Regelung befürchtet. Weiterhin will man fast 12 Jahre nach der Wiedervereinigung weitere Ausnahmeregelungen für den Osten Deutschlands vermeiden.

Diese Aussagen können überhaupt nicht nachvollzogen werden. Zum einen gibt es bei Ausnahmeregelungen für den Wegfall der Besteuerung immer die Gefahr des Missbrauchs und der Umgehung und zum anderen ist die Durchführung des Stadtumbaus so wichtig (schließlich hat der Bund ein Milliardenprogramm hierfür aufgelegt), dass er durch eine Nichteinführung einer solchen Ausnahmeregelung nicht gefährdet werden darf.

Lediglich der Freistaat Sachsen und das Land Mecklenburg-Vorpommern haben bereits am Rande der Bauministerkonferenz am 06./07.12.2001 eine entsprechende Bundesratsinitiative zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Fusionen im Rahmen des Stadtumbaus in den neuen Bundesländern gefordert. Letztlich ist diese Initiative im Bundesrat in seiner Sitzung am 20.12.2001 gescheitert.

b)
Am Ende des Jahres 2002 wurde ein neuer Anlauf für eine Bundesratsinitiative durch den Freistaat Sachsen mit Unterstützung aller ostdeutschen Länder aufgrund der Bauministerkonferenz am 27.11.2002 zur Befreiung der ostdeutschen Wohnungsunternehmen unternommen. Siehe hierzu Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung Nr.: 246/02 vom 25. November 2002, Stadtumbau: Sachsen-Anhalt unternimmt neuen Vorstoß zu Altschuldenentlastung für Ost-Wohnungsunternehmen und Pressemitteilung des MSWV (Brandenburg) Nr. 229/2002 vom 20.12.2002, Meyer fordert Reform des Grunderwerbsteuerrechts: Ostdeutsche Wohnungsunternehmen bei Fusionen freistellen. Ursprünglich wollte Sachsen diese neue Initiative im Bundesrat am 14.03.2002 einbringen (siehe hierzu die Medien-Info des GdW Nr. 06/2003 vom 05.02.2003 "GdW unterstützt Initiative der neuen Bundesländer, die Grunderwerbsteuer bei Fusionen auszusetzen"). Im Freistaat Sachsen wird diese Iniative federführend vom Staatsministerium für Finanzen des Freistaates Sachsen bearbeitet; siehe hierzu Pressemitteilung vom 04.02.2003, Finanzminister Dr. Horst Metz: Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern von der Grunderwerbsteuer freistellen.

Diese Initative wurde dann in der Bundesratssitzung am 11.04.2003 in den Bundesrat eingebracht. Auf der 787. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 11. April 2003, wurde unter TPO 8. über den Entwurf eines Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG, Antrag der Länder Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, gemäß § 36 Abs. 2 GO, BR Drucksache 180/03, abgestimmt. Hier die Tagesordnung der Sitzung und hier die Vorlage unter Federführung des Staatsministeriums für Finanzen des Freistaates Sachsen als pdf-Datei abrufbar.

Auf der Sitzung des Bundesrates am 11.04.2003 ist diese Gesetzesinitiative dann in folgende Ausschüsse des Bundesrates verwiesen worden: Finanzausschuss, Innenausschuss, Ausschuss für Städtbau und Wohnen. Siehe hierzu die Ergebnisse der Sitzung am 11.04.2003.

Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte die sächsische Gesetzesinitiative zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei der Fusion von Wohnungsunternehmen bestätigt. Hier die entsprechede Information über die Pressemitteilung der sächsischen Staatsregierung vom 09.05.2003.

Auf der 788. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2003 wurde nach dem Passieren der Vorlage in den betreffenden vorgenannten Ausschüssen wieder unter TOP 8. über den Gesetzesentwurf abgestimmt. Hier die Tagesordnung der 788. Sitzung am 23.05.2003.

Auf der 788. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2003 wurde die von Sachsen gemeinsam mit den anderen neuen Bundesländern eingebrachte Initiative zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern beschlossen, so dass der entsprechende Gesetzesentwurf in den Bundestag zur Beschlussfassung eingebracht wurde. Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten musste. Siehe hierzu die Medien-Info des GdW vom 23.05.2003, GdW begrüßt Entscheidung des Bundesrates, Grunderwerbsteuer bei Fusionen von Wohnungsunternehmen auszusetzen. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesrates vom 23.05.2003.

Die Bundesregierung gab ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern, welcher auf der 788. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2003 beschlossen wurde, ab. Hier ein Ausschnitt aus der Stellungnahme als Presseartikel aus dem IWR-Magazin. Ausschnitt aus dem Artikel: "... Die Bundesregierung äußert in ihrer Stellungnahme Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Ostdeutsche Unternehmen und Genossenschaften würden privilegiert, die Wohnungsbranche gegenüber anderen Branchen bevorzugt, "west-/östliche" Fusionen seien nicht vorgesehen und eine Entlastung von in Westdeutschland gelegenen Grundstücken ostdeutscher Unternehmen oder Genossenschaften sei nicht vorgesehen. Dennoch äußert die Regierung Verständnis für das Bemühen, den Stadtumbau Ost zu fördern, indem die Neustrukturierung durch Beseitigung von Leerständen erleichtert wird."

Der Finanzausschuss des Bundestages hatte am 10.12.2003 beschlossen, dass die Grunderwerbsteuer bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern und Berlin für zweieinhalb Jahre ausgesetzt wird. Hierüber wurde am 11.12.2003 im Bundestag abgestimmt. Siehe hierzu die Artikel in der Financial Times Deutschland und im IWR Magazin jeweils vom 11.12.2003. Hier die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in seiner Sitzung am 10.12.2004 als pdf-Datei.

Am 11.12.2003 hatte der Bundestag beschlossen, dass gemäß Vorlage des Bundesrates des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den Neuen Ländern zum 01.01.2003 in Kraft treten kann. Siehe hierzu die Medien-Info des GdW vom 11.12.2003. Hier die BT-Ds. 15/1407 (Ergänzung des Grunderwerbsteuergesetzes) als pdf-Datei.

Am 29.01.2004 hatte der Finanzausschuss des Bundesrates eine Verfahrensregelung zur Grunderwerbsteuerbefreiung bis zur Genehmigung des Gesetzes durch die EU-Kommmision beschlossen. Es sollen dabei die Länder die Finanzämter per Erlass anweisen, dass die von den Wohnungsunternhmen zu zahlende Grunderwerbsteuer im Falle der Genehmigung des Gesetzes wieder zurückgezahlt werden soll. Somit sollten die Wohnungsuntenrhmen die Grunderwerbsteuer zunächst bezahlten. Damit konnte keinem Wohnungsunternhmen geraten werden, weitere Aktivitäten bei Fusionen vorzunehmen, allenthalben vorbereitende Schritte durchzuführen. Siehe hierzu die Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen vom 29.01.2004 als pdf-Datei.

In der Sitzung am 13.02.2004 hatte der Bundesrat des Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern zugestimmt. Hier die Pressemitteilung des Bundesrates vom 13.02.2004, die Pressemitteilung des MSWV vom 13.02.2004, die Pressemitteilung des AM-MV vom 13.02.2004 und die Medien-Info des GdW vom 13.20.2004. Hier die Bundesrats-Drucksache 51/04 als pdf-Datei.

Die neue Nr. 8 des § 4 Grunderwerbsteuergesetz hatte folgenden Wortlaut:

„8. Der Erwerb eines in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenden Grundstücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften mit Sitz und Geschäftsleitung am 23.05.2003 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin beteiligt sind, wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2006 erfolgt.“

c)
Verlauf des Notifizierungsverfahrens bei der EU-Kommission und des weiteren Gesetzgebungsverfahrens:

aa)
Bevor das Gesetz zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Fusionen in Kraft getreten war, ist es durch des Bundesfinanzministerium bei der EU-Kommission zur Genehmigung eingereicht worden. Dabei hat die EU-Kommission erhebliche Bedenken gegen die Regelung erhoben insofern, also dass die Regelung nur Wohnungsunternehmen begünstigt, die in den neuen Bundesländern und Berlin ihren Sitz haben. Dies lehnte die EU-Kommission zunächst ab. Zur Beantwortung der Nachfragen hatte das Ministerium der Finanzen die Bundesländer angeschrieben. Die EU-Kommission hatte für die Beantwortung ihrerseits einen Termin bis zum 16. März 2004 gesetzt. Verfahrensmäßig war davon auszugehen, dass dann die EU-Kommission erneut zwei Monate Zeit für die Bescheidung des Genehmigungsantrages hat.

bb)
Zu dem Stand des Notifizierungsverfahrens nahm der BBU gegenüber seinen Mitgliedsunternehmen in einem Schreiben vom 11.08.2004 Stellung. Dabei wurde mitgeteilt, dass das Bundesministerium der Finanzen der Europäischen Kommission am 29. Juli 2004 einen durch den Freistaat Sachsen nach Abstimmung mit den neuen Ländern neu gefassten Gesetzentwurf zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen übermittelt hat.

Der vom Bundesfinanzministerium bei der EU-Kommission eingereichte neue Gesetzesentwurf lautete wie folgt:

„Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften mit in den neuen Ländern belegten Grundstücken

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

 § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. der Erwerb eines in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenen Grundstücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder durch einen Vorgang, der einer solchen Verschmelzung oder Spaltung entspricht, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Wohngesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften beteiligt sind, wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2007 erfolgt.“

 Artikel 2
Inkrafttreten

 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Datum der Genehmigung im Bundesgesetzblatt bekannt.

 Artikel 3
Außerkrafttreten

 Das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern (BGBl. …) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 außer Kraft.

Hier das Schreiben vom 11.08.2004 und der neue Gesetzesentwurf des Bundesministerium der Finanzen als pdf-Datei.

cc)
Die EU hat in einem an die Bundesregierung gerichteten Schreiben aufgrund des Schreibens des Bundesministerium für Finanzen vom 29.07.2004 erneut um die Beantwortung von Fragen gebeten. Damit war eine Entscheidung der EU-Kommission nicht vor November 2004 möglich. Hier die vollständige Information in BBU-Aktuell vom 29.09.2004 als pdf-Datei.

dd)
Der Deutsche Bundestag hatte in seiner 135. Sitzung am 28.10.2004 das vorstehende und der EU-Kommission vorgelegte neue Gesetz zur Grunderwerbssteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften als Artikel 18a des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) mit dem selben Wortlaut gemäß vorstehendem Artikel 1 beschlossen.

Sodann hatte der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz zur der Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in Ostdeutschland in seiner Sitzung am 26.11.2004, Tagesordnungspunkt II. 7. (Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG), dort unter Artikel 18a gemäß Drucksache 838/04, erteilt. Hier die Zusammengefassten Beratungsgegenstände der Sitzung vom 26.11.2004 als pdf-Datei.

Hier das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) gemäß Bundesrats-Drucksache 838/04 als pdf-Datei.

ee)
Das EURLUmsG vom 09.12.2004 wurde am 15.12.2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, Nr. 67, 3310) ausgegeben, wobei die Einführung der neuen Regelung im § 4 Nr. 8 Grunderwerbsteuergesetz hinsichtlich der Grunderwerbsteurbefreiung nunmehr unter dem Artikel 18 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 22 Abs. 6 EURLUmsG tritt der Artikel 18 vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Datum der Genehmigung in Kraft, wobei das Bundesministerium der Finanzen das Datum der Genehmigung im Bundesgesetzblatt bekannt gibt. Hier der Text des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) als pdf-Datei.

ff)
Die EU-Kommission hat am 01.12.2004 beschlossen, Zusammenschlüsse von ostdeutschen Wohnungsgesellschaften zu erleichtern. Gleichzeitig hat die Kommission beschlossen, ein Untersuchungsverfahren in Bezug auf diejenigen Teile der Regelung einzuleiten, die sich auf die Arbeitsmarktregion Berlin beziehen. Siehe hierzu die Pressemitteilung der Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland vom 01.12.2004.

Somit ist das Gesetz gemäß vorstehend bereits genanntem Artikel 22 Abs. 8 EURLUmsG zum 01.12.2004 in Kraft getreten (außer für Berlin). Dies hat das Bundesministerium der Finanzen am 22.12.2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 70, 3548) auch bekannt gegeben. Hier die Bekanntgabe der Genehmigung der EU-Kommission durch das Bundesfinanzministerium als pdf-Datei.

d)
Erlasse von Finanzbehörden zu dem Gesetz:

Mit Datum des 24.01.2005 hat das Sächsische Staatsministerium für Finanzen einen Erlass zur Grunderwerbsteuerbefreiung von Wohnungsgesellschaften und -genossenschaften in den neuen Ländern erlassen (Az: 35-S 4430-19/154-173). Dieser Erlass erging im Einvernehmen mit den anderen oberen Finanzbehörden der neuen Bundesländer, so dass er für alle Finanzämter in den neuen Bundesländern gilt. Hier der Erlass vom 24.01.2005 als pdf-Datei.

 


b) Lösung 2:
Eine weitere Möglichkeit besteht zum zweiten durch einen Erlass der Grunderwerbsteuer nach den Vorschriften des § 227 der Abgabenordnung (AO).

Ein solcher Erlass der Grunderwerbsteuer ist jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen überhaupt begründet und immer eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des jeweils zuständigen Finanzamtes unter Mitwirkung des jeweiligen Finanzministeriums des Landes (wegen der Erlasshöhe). Außerdem ist ein solcher Erlass nur im Rahmen des Erhebungsverfahrens, also nach der Steuerfestsetzung überhaupt möglich.

Ob diese Möglichkeit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Rahmen des Stadtumbaus tatsächlich ein geeignetes Mittel sein kann, erscheint fraglich. Dies vor allem auch deshalb, da die betreffenden AHG-Wohnungsunternehmen, die die Absicht einer Fusion haben, z. B. im Rahmen der Erarbeitung ihres (gemeinsamen) tragfähigen Sanierungskonzeptes gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AHGV den Anfall der Grunderwerbsteuer in jedem Fall als Möglichkeit "einberechnen" müssen, da sie auf einen Erlass keinen Anspruch haben. Somit wird sich daraus bereits regelmäßig die Unmöglichkeit der Sanierung nach den Vorgaben der AHGV ergeben, weil auch das dann fusionierte AHG-Wohnungsunternehmen diese Mittel gar nicht aufzubringen vermag.

Weiterhin ist zu beachten, dass nach den Vorschriften des neuen Insolvenzrechts gem. § 18 der Insolvenzordnung (InsO) die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und sogar die drohende Zahlungsunfähigkeit Gründe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind. So wird der/die gesetzliche/n Vertreter des nach der Fusion neu entstandenen Rechtsträgers, sofern der Bescheid zur Erhebung der Grunderwerbsteuer eingeht, u. U. sogar einen Insolvenzantrag bezüglich dieses Rechtsträgers stellen müssen, wenn er sich nicht gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 64 Abs. 1 GmbHG (hier bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) strafbar machen will, ohne dass der Erlass der Grunderwerbsteuer hier irgendetwas bewirken könnte.

Damit sollte, muss man den Weg über einen Erlass tatsächlich beschreiten, bereits vor der Fusion ein Handlungskonzept erarbeitet werden, wie man diesen Erlass auch begründet. Dieses Konzept sollte dann zwingend schon vor der Fusion mit der Finanzbehörde, die die Grunderwerbsteuer erhebt, abgestimmt werden.

 

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2. Gesetzestext Grunderwerbsteuergesetz (Auszug)

Ausfertigungsdatum: 17. Dezember 1982
Verkündungsfundstelle: BGBl I 1982, 1777
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 26. 2.1997 I 418, 1804;
            zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 9.12.2004 I 3310
iVm Bek. v. 17.12.2004 I 3548

 

Der Volltext des Grunderwerbsteuergesetzes kann unter bundesrecht.juris in der aktuellen Fassung abgerufen werden.

 


 

Inhalt
Erster Abschnitt
Gegenstand der Steuer

§ 1 Erwerbsvorgänge
§ 2 Grundstücke

Zweiter Abschnitt
Steuervergünstigungen

§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung
§ 5 Übergang auf eine Gesamthand
§ 6 Übergang von einer Gesamthand
§ 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum

Dritter Abschnitt
Bemessungsgrundlage

§ 8 Grundsatz
§ 9 Gegenleistung
§ 10

Vierter Abschnitt
Steuerberechnung

§ 11 Steuersatz, Abrundung
§ 12 Pauschbesteuerung

Fünfter Abschnitt
Steuerschuld

§ 13 Steuerschuldner
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen
§ 15 Fälligkeit der Steuer

Sechster Abschnitt
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung der Änderung der Steuerfestsetzung

§ 16

Siebenter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten
§ 20 Inhalt der Anzeigen
§ 21 Urkundenaushändigung
§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 23 Anwendungsbereich
§§ 24 bis 27
§ 28

 


 

Erster Abschnitt
Gegenstand der Steuer

 

§ 1 Erwerbsvorgänge

(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

  1. ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
  2. die Auflassung, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Übereignung begründet;
  3. der Übergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf Übereignung begründendes Rechtsgeschäft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ausgenommen sind
    a) der Übergang des Eigentums durch die Abfindung in Land und die unentgeltliche Zuteilung von Land für gemeinschaftliche Anlagen im Flurbereinigungsverfahren sowie durch die entsprechenden Rechtsvorgänge im beschleunigten Zusammenlegungsverfahren und im Landtauschverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in seiner jeweils geltenden Fassung,
    b) der Übergang des Eigentums im Umlegungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz in seiner jeweils geltenden Fassung, wenn der neue Eigentümer in diesem Verfahren als Eigentümer eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks Beteiligter ist,
    c) der Übergang des Eigentums im Zwangsversteigerungsverfahren;
  4. das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren;
  5. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung eines Übereignungsanspruchs oder der Rechte aus einem Meistgebot begründet;
  6. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot begründet. Dem Kaufangebot steht ein Angebot zum Abschluß eines anderen Vertrags gleich, kraft dessen die Übereignung verlangt werden kann;
  7. die Abtretung eines der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Rechte, wenn kein Rechtsgeschäft vorausgegangen ist, das den Anspruch auf Abtretung der Rechte begründet.

(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.

(2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.

(3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:

  1. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
  2. die Vereinigung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 1 vorausgegangen ist;
  3. ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
  4. der Übergang unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft auf einen anderen, wenn kein schuldrechtliches Geschäft im Sinne der Nummer 3 vorausgegangen ist.

(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Gewerkschaften und2. als abhängig a) natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers in bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind; b) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind.

(5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.

(6) Ein in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.

(7) (weggefallen)

 

§ 2 Grundstücke

(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

  1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
  2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
  3. das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

(2) Den Grundstücken stehen gleich1. Erbbaurechte,2. Gebäude auf fremdem Boden,3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

 


 

Zweiter Abschnitt
Steuervergünstigungen

 

§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2.500 Euro nicht übersteigt;
  2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
  3. der Erwerb eines zum Nachlaß gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten ein zum Nachlaß gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten gleich;
  4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers;
  5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
  6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den Verwandten in gerader Linie sowie den Stiefkindern stehen deren Ehegatten gleich;
  7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten gleich;
  8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

 

§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. der Erwerb eines Grundstücks durch eine juristische Person öffentlichen Rechts, wenn das Grundstück aus Anlaß des Übergangs von öffentlich-rechtlichen Aufgaben oder aus Anlaß von Grenzänderungen von der einen auf die andere juristische Person übergeht und nicht überwiegend einem Betrieb gewerblicher Art dient;
  2. der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat, wenn das Grundstück für die Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;
  3. der Erwerb eines Grundstücks durch einen ausländischen Staat oder eine ausländische kulturelle Einrichtung, wenn das Grundstück für kulturelle Zwecke bestimmt ist und Gegenseitigkeit gewährt wird;
  4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Kapitalgesellschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. I S. 854) oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der Übertragung von Beteiligungen durch die auf Grund des § 23a des Treuhandgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder im Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Ausgenommen ist der Übergang eines Grundstücks, das die Treuhandanstalt von Dritten erworben hat. Dritte sind nicht Kapitalgesellschaften, deren Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhandanstalt befinden;
  5. der Erwerb eines Grundstücks, das nach Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages in das Eigentum einer Kommune übergegangen ist, wenn der Erwerb vor dem 1. Januar 1999 durch eine Wohnungsgesellschaft erfolgt, deren Anteile sich ausschließlich in der Hand der übertragenden Kommunen befinden;
  6. der Erwerb eines Grundstücks durch den Bund, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung des Verwaltungs- oder Finanzvermögens nach den Vorschriften der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages übertragen wird;
  7. der Erwerb eines Grundstücks durch eine Wohnungsgenossenschaft, wenn das Grundstück vor dem 1. Januar 1999 im Rahmen der Zuordnung nach § 1 Abs. 1 und 2 und § 2 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes durch Zuordnungsbescheid nach § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes übertragen wird;
  8. der Erwerb eines in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenen Grundstücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder durch einen
    Vorgang, der einer solchen Verschmelzung oder Spaltung entspricht, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften beteiligt sind, wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2007 erfolgt.

    (Bemerkung: Nr. 8 eingeführt durch durch Art. 18 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) vom 9.12.2004 BGBl. I Seite 3310 i.V.m. Bekanntmachung vom 17.12.2004 BGBl. I Seite 3548).

 

§ 5 Übergang auf eine Gesamthand

(1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.

(2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.

 

§ 6 Übergang von einer Gesamthand

(1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.

 

§ 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum

(1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist.

(2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.

 


 

Dritter Abschnitt
Bemessungsgrundlage

 

§ 8 Grundsatz

(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung.

(2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:

  1. wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist;
  2. bei Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes, bei Einbringungen sowie bei anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage;
  3. in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3.

Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.

 

§ 9 Gegenleistung

(1) Als Gegenleistung gelten

  1. bei einem Kauf: der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen;
  2. bei einem Tausch: die Tauschleistung des anderen Vertragsteils einschließlich einer vereinbarten zusätzlichen Leistung;
  3. bei einer Leistung an Erfüllungs Statt: der Wert, zu dem die Leistung an Erfüllungs Statt angenommen wird;
  4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben;
  5. bei der Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot: die Übernahme der Verpflichtung aus dem Meistgebot. Zusätzliche Leistungen, zu denen sich der Erwerber gegenüber dem Meistbietenden verpflichtet, sind dem Meistgebot hinzuzurechnen. Leistungen, die der Meistbietende dem Erwerber gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
  6. bei der Abtretung des Übereignungsanspruchs: die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet. Leistungen, die der Abtretende dem Übernehmer gegenüber übernimmt, sind abzusetzen;
  7. bei der Enteignung: die Entschädigung. Wird ein Grundstück enteignet, das zusammen mit anderen Grundstücken eine wirtschaftliche Einheit bildet, so gehört die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke nicht zur Gegenleistung; dies gilt auch dann, wenn ein Grundstück zur Vermeidung der Enteignung freiwillig veräußert wird.
  8. (weggefallen)

(2) Zur Gegenleistung gehören auch

  1. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt;
  2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last;
  3. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
  4. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt.

(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.

 

§ 10

(weggefallen)

 


 

Vierter Abschnitt
Steuerberechnung

 

§ 11 Steuersatz, Abrundung

(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.

 

§ 12 Pauschbesteuerung

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.

 


 

Fünfter Abschnitt
Steuerschuld

 

§ 13 Steuerschuldner

Steuerschuldner sind

  1. regelmäßig: die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;
  2. beim Erwerb kraft Gesetzes: der bisherige Eigentümer und der Erwerber;
  3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren: der Erwerber;
  4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren: der Meistbietende;
  5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
    a) des Erwerbers: der Erwerber;
    b) mehrerer Unternehmen oder Personen: diese Beteiligten;
  6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft: die Personengesellschaft.

 

§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht,

  1. wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;
  2. wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.

 

§ 15 Fälligkeit der Steuer

Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.

 


 

Sechster Abschnitt
Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung der Änderung der Steuerfestsetzung

 

§ 16

(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

  1. wenn die Rückgängigmachung durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen Rücktrittsrechts oder eines Wiederkaufsrechts innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
  2. wenn die Vertragsbedingungen nicht erfüllt werden und der Erwerbsvorgang deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,

  1. wenn der Rückerwerb innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang stattfindet. Ist für den Rückerwerb eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich, so muß innerhalb der Frist die Auflassung erklärt und die Eintragung im Grundbuch beantragt werden;
  2. wenn das dem Erwerbsvorgang zugrundeliegende Rechtsgeschäft nichtig oder infolge einer Anfechtung als von Anfang an nichtig anzusehen ist;
  3. wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb auf Grund eines Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird.

(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,

  1. wenn die Herabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit der Entstehung der Steuer stattfindet;
  2. wenn die Herabsetzung (Minderung) auf Grund der §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetzbuches vollzogen wird.

(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsmäßig angezeigt (§§ 18, 19) war.

 


 

Siebenter Abschnitt
Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

(1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.

(3) Die Besteuerungsgrundlagen werden

  1. bei Grundstückserwerben durch Umwandlungen auf Grund eines Bundes- oder Landesgesetzes durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erwerbers befindet, und
  2. in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Gesellschaft befindet,

gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach Absatz 2 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.

(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind nicht die Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist.

(4) Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen werden, wenn

  1. der Erwerb steuerfrei ist oder
  2. die anteilige Besteuerungsgrundlage für den Erwerb des in einem anderen Land liegenden Grundstücksteils 2.500 Euro nicht übersteigt.

Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so ist in den Fällen der Nummer 2 die anteilige Besteuerungsgrundlage denen der anderen für die Besteuerung zuständigen Finanzämter nach dem Verhältnis ihrer Anteile hinzuzurechnen.

 

§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare

(1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über

  1. Rechtsvorgänge, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn die Rechtsvorgänge ein Grundstück im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen;
  2. Anträge auf Berichtigung des Grundbuchs, die sie beurkundet oder über die sie eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt haben, wenn der Antrag darauf gestützt wird, daß der Grundstückseigentümer gewechselt hat;
  3. Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
  4. nachträgliche Änderungen oder Berichtigungen eines der unter Nummern 1 bis 3 aufgeführten Vorgänge.

Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen.

(2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört.

(3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

(4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken.

(5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.

 

§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten

(1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über

  1. Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten;
  2. formungültige Verträge über die Übereignung eines Grundstücks, die die Beteiligten unter sich gelten lassen und wirtschaftlich erfüllen;
  3. den Erwerb von Gebäuden auf fremdem Boden;
    3a. unmittelbare und mittelbare Änderungen des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft, die innerhalb von fünf Jahren zum Übergang von 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter geführt haben, wenn zum Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört (§ 1 Abs. 2a);
  4. schuldrechtliche Geschäfte, die auf die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft gerichtet sind, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 1);
  5. die Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 2);
  6. Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft begründen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 3);
  7. die Übertragung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile einer Gesellschaft auf einen anderen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein Grundstück gehört (§ 1 Abs. 3 Nr. 4);
  8. Entscheidungen im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. Die Anzeigepflicht besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister.

Sie haben auch alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat.

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außerdem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über

  1. jede Erhöhung der Gegenleistung des Erwerbers durch Gewährung von zusätzlichen Leistungen neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung;
  2. Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten;
  3. Leistungen, die ein anderer als der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, daß der Veräußerer dem Erwerber das Grundstück überläßt;
  4. Änderungen im Gesellschafterbestand einer Gesamthand bei Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1.

(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist.

(4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufügen.

(5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie können jedoch formlos abgegeben werden.

 

§ 20 Inhalt der Anzeigen

(1) Die Anzeigen müssen enthalten:

  1. Vorname, Zuname und Anschrift des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nr. 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;
  2. die Bezeichnung des Grundstücks nach Grundbuch, Kataster, Straße und Hausnummer;
  3. die Größe des Grundstücks und bei bebauten Grundstücken die Art der Bebauung;
  4. die Bezeichnung des anzeigepflichtigen Vorgangs und den Tag der Beurkundung, bei einem Vorgang, der einer Genehmigung bedarf, auch die Bezeichnung desjenigen, dessen Genehmigung erforderlich ist;
  5. den Kaufpreis oder die sonstige Gegenleistung (§ 9);
  6. den Namen der Urkundsperson.

(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:

  1. die Firma und den Ort der Geschäftsleitung der Gesellschaft,
  2. die Bezeichnung des oder der Gesellschaftsanteile.

 

§ 21 Urkundenaushändigung

Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeige an das Finanzamt abgesandt haben.

 

§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen.

(2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist.

 


 

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

 

§ 23 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982, verwirklicht werden.

(2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde.

(3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen.

(4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht werden.

(5) § 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht werden.

(6) § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. § 1 Abs. 2a und 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden.

(7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.

 

§§ 24 bis 27

(weggefallen)

 

§ 28

(Inkrafttreten)