|
Grunderwerbsteuergesetz (Auszug)
Copyright © 2002 - 2005 Olaf Taubenek. Alle Rechte vorbehalten.
1. Einführung in das Problem 1. 2. Das Problem des Anfalls der Grunderwerbsteuer bei einer Verschmelzung einer kommunalen GmbH und einer Genossenschaft im Rahmen des Stadtumbaus kann bzw. wird erhebliche Auswirkungen letztlich darauf haben, ob der Stadtumbau tatsächlich in der vom Gesetzgeber gewünschten Form durchgeführt werden kann und ob das Ziel des Stadtumbaus, zum einen für eine bessere Marktsituation der Wohnungswirtschaft (dabei vor allem für die AHG-Wohnungsunternehmen) zu sorgen und zum anderen die städtebaulichen Belange beim Stadtumbau zu wahren, erreicht wird. Der Zweck des neuen Umwandlungsrechts war es zwar, die Umstrukturierung von Unternehmen zu erleichtern und steuerliche Hemmnisse abzubauen. Als ein solches Hemmnis ist die Grunderwerbsteuerbelastung bei Grundbesitz des umzuwandelnden Unternehmens jedoch anzusehen. Die Umstrukturierung von Unternehmen löst in allen Fällen der übertragenden Umwandlung Grunderwerbsteuer in Höhe von derzeit 3,5 % (vgl. § 11 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz) aus, sofern diese Unternehmen über Grundbesitz verfügen. Damit sind grundsätzlich die Verschmelzung, die Spaltung, die Vermögensübertragung sowie die Einbringung als Erwerbsvorgänge auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz grunderwerbsteuerpflichtig, wenn sich in dem übergehenden Vermögen, also der Genossenschaft, Grundbesitz befindet. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Grunderwerbsteuer ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Grunderwerbsteuergesetz in allen Fällen der übertragenden Umwandlung der Bedarfswert gem. § 138 Abs. 2 oder 3 Bewertungsgesetz, für den derzeit die Wertverhältnisse zum 1. 1. 1996 maßgebend sind. Dabei ist also z. B. bei einer Genossenschaft, die über ein Immobilienvermögen von 250 Mio DM verfügt, mit einer Grunderwerbsteuer von ca. 8.750.000 DM (ca. 4.375.000 Euro) zu rechnen. Hierbei handelt es sich also um Beträge, die bei der angespannten Ertragslage in der Wohnungswirtschaft nicht zusätzlich aufgebracht werden können. Die Lösung dieses Problems im Rahmen der Durchführung des Stadtumbaus ist nur durch zwei Möglichkeiten überhaupt denkbar.
Hier: Chronologische Darstellung der Initiativen zur gesetzlichen Sanktionierung der Grunderwerbsteuerbefreiuung durch eine Ausnahme von der Besteuerung !!! a) Die Schwierigkeit bei den ostdeutschen Ländern wird dabei vor allem bei dem Inhalt einer solchen konkreten (Ausnahme-) Regelung selbst gesehen, da man hier den Missbrauch dieser Regelung befürchtet. Weiterhin will man fast 12 Jahre nach der Wiedervereinigung weitere Ausnahmeregelungen für den Osten Deutschlands vermeiden. Diese Aussagen können überhaupt nicht nachvollzogen werden. Zum einen gibt es bei Ausnahmeregelungen für den Wegfall der Besteuerung immer die Gefahr des Missbrauchs und der Umgehung und zum anderen ist die Durchführung des Stadtumbaus so wichtig (schließlich hat der Bund ein Milliardenprogramm hierfür aufgelegt), dass er durch eine Nichteinführung einer solchen Ausnahmeregelung nicht gefährdet werden darf. Lediglich der Freistaat Sachsen und das Land Mecklenburg-Vorpommern haben bereits am Rande der Bauministerkonferenz am 06./07.12.2001 eine entsprechende Bundesratsinitiative zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Fusionen im Rahmen des Stadtumbaus in den neuen Bundesländern gefordert. Letztlich ist diese Initiative im Bundesrat in seiner Sitzung am 20.12.2001 gescheitert. b) Diese Initative wurde dann in der Bundesratssitzung am 11.04.2003 in den Bundesrat eingebracht. Auf der 787. Sitzung des Bundesrates am Freitag, dem 11. April 2003, wurde unter TPO 8. über den Entwurf eines Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern gemäß Artikel 76 Abs. 1 GG, Antrag der Länder Sachsen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen, gemäß § 36 Abs. 2 GO, BR Drucksache 180/03, abgestimmt. Hier die Tagesordnung der Sitzung und hier die Vorlage unter Federführung des Staatsministeriums für Finanzen des Freistaates Sachsen als pdf-Datei abrufbar. Auf der Sitzung des Bundesrates am 11.04.2003 ist diese Gesetzesinitiative dann in folgende Ausschüsse des Bundesrates verwiesen worden: Finanzausschuss, Innenausschuss, Ausschuss für Städtbau und Wohnen. Siehe hierzu die Ergebnisse der Sitzung am 11.04.2003. Der Finanzausschuss des Bundesrates hatte die sächsische Gesetzesinitiative zur Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei der Fusion von Wohnungsunternehmen bestätigt. Hier die entsprechede Information über die Pressemitteilung der sächsischen Staatsregierung vom 09.05.2003. Auf der 788. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2003 wurde nach dem Passieren der Vorlage in den betreffenden vorgenannten Ausschüssen wieder unter TOP 8. über den Gesetzesentwurf abgestimmt. Hier die Tagesordnung der 788. Sitzung am 23.05.2003. Auf der 788. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2003 wurde die von Sachsen gemeinsam mit den anderen neuen Bundesländern eingebrachte Initiative zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Bundesländern beschlossen, so dass der entsprechende Gesetzesentwurf in den Bundestag zur Beschlussfassung eingebracht wurde. Der Gesetzentwurf wurde der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleiten musste. Siehe hierzu die Medien-Info des GdW vom 23.05.2003, GdW begrüßt Entscheidung des Bundesrates, Grunderwerbsteuer bei Fusionen von Wohnungsunternehmen auszusetzen. Siehe hierzu auch die Pressemitteilung des Bundesrates vom 23.05.2003. Die Bundesregierung gab ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern, welcher auf der 788. Sitzung des Bundesrates am 23.05.2003 beschlossen wurde, ab. Hier ein Ausschnitt aus der Stellungnahme als Presseartikel aus dem IWR-Magazin. Ausschnitt aus dem Artikel: "... Die Bundesregierung äußert in ihrer Stellungnahme Bedenken im Hinblick auf den Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Ostdeutsche Unternehmen und Genossenschaften würden privilegiert, die Wohnungsbranche gegenüber anderen Branchen bevorzugt, "west-/östliche" Fusionen seien nicht vorgesehen und eine Entlastung von in Westdeutschland gelegenen Grundstücken ostdeutscher Unternehmen oder Genossenschaften sei nicht vorgesehen. Dennoch äußert die Regierung Verständnis für das Bemühen, den Stadtumbau Ost zu fördern, indem die Neustrukturierung durch Beseitigung von Leerständen erleichtert wird." Der Finanzausschuss des Bundestages hatte am 10.12.2003 beschlossen, dass die Grunderwerbsteuer bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern und Berlin für zweieinhalb Jahre ausgesetzt wird. Hierüber wurde am 11.12.2003 im Bundestag abgestimmt. Siehe hierzu die Artikel in der Financial Times Deutschland und im IWR Magazin jeweils vom 11.12.2003. Hier die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses in seiner Sitzung am 10.12.2004 als pdf-Datei. Am 11.12.2003 hatte der Bundestag beschlossen, dass gemäß Vorlage des Bundesrates des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den Neuen Ländern zum 01.01.2003 in Kraft treten kann. Siehe hierzu die Medien-Info des GdW vom 11.12.2003. Hier die BT-Ds. 15/1407 (Ergänzung des Grunderwerbsteuergesetzes) als pdf-Datei. Am 29.01.2004 hatte der Finanzausschuss des Bundesrates eine Verfahrensregelung zur Grunderwerbsteuerbefreiung bis zur Genehmigung des Gesetzes durch die EU-Kommmision beschlossen. Es sollen dabei die Länder die Finanzämter per Erlass anweisen, dass die von den Wohnungsunternhmen zu zahlende Grunderwerbsteuer im Falle der Genehmigung des Gesetzes wieder zurückgezahlt werden soll. Somit sollten die Wohnungsuntenrhmen die Grunderwerbsteuer zunächst bezahlten. Damit konnte keinem Wohnungsunternhmen geraten werden, weitere Aktivitäten bei Fusionen vorzunehmen, allenthalben vorbereitende Schritte durchzuführen. Siehe hierzu die Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen vom 29.01.2004 als pdf-Datei. In der Sitzung am 13.02.2004 hatte der Bundesrat des Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in den neuen Ländern zugestimmt. Hier die Pressemitteilung des Bundesrates vom 13.02.2004, die Pressemitteilung des MSWV vom 13.02.2004, die Pressemitteilung des AM-MV vom 13.02.2004 und die Medien-Info des GdW vom 13.20.2004. Hier die Bundesrats-Drucksache 51/04 als pdf-Datei. Die neue Nr. 8 des § 4 Grunderwerbsteuergesetz hatte folgenden Wortlaut: „8. Der Erwerb eines in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenden Grundstücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften mit Sitz und Geschäftsleitung am 23.05.2003 in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin beteiligt sind, wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Juli 2006 erfolgt.“ c) aa) bb) Der vom Bundesfinanzministerium bei der EU-Kommission eingereichte neue Gesetzesentwurf lautete wie folgt: „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsgesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften mit in den neuen Ländern belegten Grundstücken Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 § 4 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322, 3332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt. Folgende Nummer 8 wird angefügt: „8. der Erwerb eines in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen oder Berlin belegenen Grundstücks durch Verschmelzung oder Spaltung nach dem Umwandlungsgesetz oder durch einen Vorgang, der einer solchen Verschmelzung oder Spaltung entspricht, soweit an der Verschmelzung oder Spaltung nur Wohngesellschaften oder Wohnungsgenossenschaften beteiligt sind, wenn die Verschmelzung oder Spaltung nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2007 erfolgt.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der hierzu erforderlichen beihilferechtlichen Genehmigung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft. Das Bundesministerium der Finanzen gibt das Datum der Genehmigung im Bundesgesetzblatt bekannt. Artikel 3 Das Gesetz zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Fusionen von Wohnungsunternehmen und Wohnungsgenossenschaften in den neuen Ländern (BGBl. …) tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2004 außer Kraft. Hier das Schreiben vom 11.08.2004 und der neue Gesetzesentwurf des Bundesministerium der Finanzen als pdf-Datei. cc) dd) Sodann hatte der Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz zur der Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Fusionen von Wohnungsunternehmen in Ostdeutschland in seiner Sitzung am 26.11.2004, Tagesordnungspunkt II. 7. (Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG), dort unter Artikel 18a gemäß Drucksache 838/04, erteilt. Hier die Zusammengefassten Beratungsgegenstände der Sitzung vom 26.11.2004 als pdf-Datei. Hier das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz - EURLUmsG) gemäß Bundesrats-Drucksache 838/04 als pdf-Datei. ee) ff) Somit ist das Gesetz gemäß vorstehend bereits genanntem Artikel 22 Abs. 8 EURLUmsG zum 01.12.2004 in Kraft getreten (außer für Berlin). Dies hat das Bundesministerium der Finanzen am 22.12.2004 im Bundesgesetzblatt (BGBl I Nr. 70, 3548) auch bekannt gegeben. Hier die Bekanntgabe der Genehmigung der EU-Kommission durch das Bundesfinanzministerium als pdf-Datei. d) Mit Datum des 24.01.2005 hat das Sächsische Staatsministerium für Finanzen einen Erlass zur Grunderwerbsteuerbefreiung von Wohnungsgesellschaften und -genossenschaften in den neuen Ländern erlassen (Az: 35-S 4430-19/154-173). Dieser Erlass erging im Einvernehmen mit den anderen oberen Finanzbehörden der neuen Bundesländer, so dass er für alle Finanzämter in den neuen Bundesländern gilt. Hier der Erlass vom 24.01.2005 als pdf-Datei.
Ein solcher Erlass der Grunderwerbsteuer ist jedoch nur unter sehr strengen Voraussetzungen überhaupt begründet und immer eine einzelfallbezogene Ermessensentscheidung des jeweils zuständigen Finanzamtes unter Mitwirkung des jeweiligen Finanzministeriums des Landes (wegen der Erlasshöhe). Außerdem ist ein solcher Erlass nur im Rahmen des Erhebungsverfahrens, also nach der Steuerfestsetzung überhaupt möglich. Ob diese Möglichkeit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer im Rahmen des Stadtumbaus tatsächlich ein geeignetes Mittel sein kann, erscheint fraglich. Dies vor allem auch deshalb, da die betreffenden AHG-Wohnungsunternehmen, die die Absicht einer Fusion haben, z. B. im Rahmen der Erarbeitung ihres (gemeinsamen) tragfähigen Sanierungskonzeptes gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 AHGV den Anfall der Grunderwerbsteuer in jedem Fall als Möglichkeit "einberechnen" müssen, da sie auf einen Erlass keinen Anspruch haben. Somit wird sich daraus bereits regelmäßig die Unmöglichkeit der Sanierung nach den Vorgaben der AHGV ergeben, weil auch das dann fusionierte AHG-Wohnungsunternehmen diese Mittel gar nicht aufzubringen vermag. Weiterhin ist zu beachten, dass nach den Vorschriften des neuen Insolvenzrechts gem. § 18 der Insolvenzordnung (InsO) die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und sogar die drohende Zahlungsunfähigkeit Gründe zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind. So wird der/die gesetzliche/n Vertreter des nach der Fusion neu entstandenen Rechtsträgers, sofern der Bescheid zur Erhebung der Grunderwerbsteuer eingeht, u. U. sogar einen Insolvenzantrag bezüglich dieses Rechtsträgers stellen müssen, wenn er sich nicht gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 64 Abs. 1 GmbHG (hier bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung) strafbar machen will, ohne dass der Erlass der Grunderwerbsteuer hier irgendetwas bewirken könnte. Damit sollte, muss man den Weg über einen Erlass tatsächlich beschreiten, bereits vor der Fusion ein Handlungskonzept erarbeitet werden, wie man diesen Erlass auch begründet. Dieses Konzept sollte dann zwingend schon vor der Fusion mit der Finanzbehörde, die die Grunderwerbsteuer erhebt, abgestimmt werden.
Copyright © 2002 - 2005 Olaf Taubenek. Alle Rechte vorbehalten.
2. Gesetzestext Grunderwerbsteuergesetz (Auszug) Ausfertigungsdatum: 17. Dezember
1982
Der Volltext des Grunderwerbsteuergesetzes kann unter bundesrecht.juris in der aktuellen Fassung abgerufen werden.
Inhalt § 1 Erwerbsvorgänge Zweiter
Abschnitt § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung Dritter
Abschnitt § 8 Grundsatz Vierter
Abschnitt § 11 Steuersatz, Abrundung Fünfter
Abschnitt § 13 Steuerschuldner Sechster
Abschnitt § 16 § 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Achter Abschnitt § 23 Anwendungsbereich
Erster
Abschnitt
(1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
(2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten. (2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen. (3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:
(4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten1. als Gesellschaften auch die bergrechtlichen Gewerkschaften und2. als abhängig a) natürliche Personen, soweit sie einzeln oder zusammengeschlossen einem Unternehmen so eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers in bezug auf die Anteile zu folgen verpflichtet sind; b) juristische Personen, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein Unternehmen eingegliedert sind. (5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils. (6) Ein in Absatz 1, 2 oder 3 bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist. (7) (weggefallen)
(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
(2) Den Grundstücken stehen gleich1. Erbbaurechte,2. Gebäude auf fremdem Boden,3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.
Zweiter
Abschnitt
§ 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung Von der Besteuerung sind ausgenommen:
§ 4 Besondere Ausnahmen von der Besteuerung Von der Besteuerung sind ausgenommen:
§ 5 Übergang auf eine Gesamthand (1) Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. (2) Geht ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Veräußerer am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Gesamthand vermindert.
§ 6 Übergang von einer Gesamthand (1) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen über, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Bruchteil, den der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand übertragen, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben. (2) Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Geht ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders über, so gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. (3) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten entsprechend beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand. Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.
§ 7 Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum (1) Wird ein Grundstück, das mehreren Miteigentümern gehört, von den Miteigentümern flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. (2) Wird ein Grundstück, das einer Gesamthand gehört, von den an der Gesamthand beteiligten Personen flächenweise geteilt, so wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Wird ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand flächenweise geteilt, so ist die Auseinandersetzungsquote maßgebend, wenn die Beteiligten für den Fall der Auflösung der Gesamthand eine vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote vereinbart haben. (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten insoweit nicht, als ein Gesamthänder - im Fall der Erbfolge sein Rechtsvorgänger - seinen Anteil an der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren vor der Umwandlung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 gilt außerdem insoweit nicht, als die vom Beteiligungsverhältnis abweichende Auseinandersetzungsquote innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesamthand vereinbart worden ist.
Dritter
Abschnitt
(1) Die Steuer bemißt sich nach dem Wert der Gegenleistung. (2) Die Steuer wird nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes bemessen:
Erstreckt sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude oder beruht die Änderung des Gesellschafterbestandes im Sinne des § 1 Abs. 2a auf einem vorgefaßten Plan zur Bebauung eines Grundstücks, ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 2 Bewertungsgesetz nach den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend.
(1) Als Gegenleistung gelten
(2) Zur Gegenleistung gehören auch
(3) Die Grunderwerbsteuer, die für den zu besteuernden Erwerbsvorgang zu entrichten ist, wird der Gegenleistung weder hinzugerechnet noch von ihr abgezogen.
(weggefallen)
Vierter
Abschnitt
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert. (2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrags absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dadurch die Besteuerung vereinfacht und das steuerliche Ergebnis nicht wesentlich geändert wird.
Fünfter
Abschnitt
Steuerschuldner sind
§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen Die Steuer entsteht,
Die Steuer wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen.
Sechster
Abschnitt
(1) Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht bevor das Eigentum am Grundstück auf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
(2) Erwirbt der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurück, so wird auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben,
(3) Wird die Gegenleistung für das Grundstück herabgesetzt, so wird auf Antrag die Steuer entsprechend niedriger festgesetzt oder die Steuerfestsetzung geändert,
(4) Tritt ein Ereignis ein, das nach den Absätzen 1 bis 3 die Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung begründet, endet die Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung) insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt des Ereignisses. (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn einer der in § 1 Abs. 2, 2a und 3 bezeichneten Erwerbsvorgänge rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsmäßig angezeigt (§§ 18, 19) war.
Siebenter
Abschnitt
§ 17 Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (1) Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt. Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt. (2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sowie in Fällen, in denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke bezieht, die in den Bezirken verschiedener Finanzämter liegen, stellt das Finanzamt, in dessen Bezirk der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. (3) Die Besteuerungsgrundlagen werden
gesondert festgestellt, wenn ein außerhalb des Bezirks dieser Finanzämter liegendes Grundstück oder ein auf das Gebiet eines anderen Landes sich erstreckender Teil eines im Bezirk dieser Finanzämter liegenden Grundstücks betroffen wird. Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes und werden in verschiedenen Finanzamtsbezirken liegende Grundstücke oder in verschiedenen Ländern liegende Grundstücksteile betroffen, so stellt das nach Absatz 2 zuständige Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest. (3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind nicht die Werte im Sinne des § 138 Abs. 2 und 3 des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach § 8 Abs. 2 zu bemessen ist. (4) Von der gesonderten Feststellung kann abgesehen werden, wenn
Wird von der gesonderten Feststellung abgesehen, so ist in den Fällen der Nummer 2 die anteilige Besteuerungsgrundlage denen der anderen für die Besteuerung zuständigen Finanzämter nach dem Verhältnis ihrer Anteile hinzuzurechnen.
§ 18 Anzeigepflicht der Gerichte, Behörden und Notare (1) Gerichte, Behörden und Notare haben dem zuständigen Finanzamt Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten über
Der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde über den Rechtsvorgang, den Antrag, den Beschluß oder die Entscheidung beizufügen. (2) Die Anzeigepflicht bezieht sich auch auf Vorgänge, die ein Erbbaurecht oder ein Gebäude auf fremdem Boden betreffen. Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer bergrechtlichen Gewerkschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört. (3) Die Anzeigen sind innerhalb von zwei Wochen nach der Beurkundung oder der Unterschriftsbeglaubigung oder der Bekanntgabe der Entscheidung zu erstatten, und zwar auch dann, wenn die Wirksamkeit des Rechtsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung, vom Ablauf einer Frist oder von einer Genehmigung abhängig ist. Sie sind auch dann zu erstatten, wenn der Rechtsvorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. (4) Die Absendung der Anzeige ist auf der Urschrift der Urkunde, in den Fällen, in denen eine Urkunde entworfen und darauf eine Unterschrift beglaubigt worden ist, auf der zurückbehaltenen beglaubigten Abschrift zu vermerken. (5) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten.
§ 19 Anzeigepflicht der Beteiligten (1) Steuerschuldner müssen Anzeige erstatten über
Sie haben auch alle Erwerbsvorgänge anzuzeigen, über die ein Gericht, eine Behörde oder ein Notar eine Anzeige nach § 18 nicht zu erstatten hat. (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben außerdem in allen Fällen Anzeige zu erstatten über
(3) Die Anzeigepflichtigen haben innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie von dem anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erhalten haben, den Vorgang anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Vorgang von der Besteuerung ausgenommen ist. (4) Die Anzeigen sind an das für die Besteuerung, in den Fällen des § 17 Abs. 2 und 3 an das für die gesonderte Feststellung zuständige Finanzamt zu richten. Ist über den anzeigepflichtigen Vorgang eine privatschriftliche Urkunde aufgenommen worden, so ist der Anzeige eine Abschrift der Urkunde beizufügen. (5) Die Anzeigen sind Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung. Sie können jedoch formlos abgegeben werden.
(1) Die Anzeigen müssen enthalten:
(2) Die Anzeigen, die sich auf Anteile an einer Gesellschaft beziehen, müssen außerdem enthalten:
Die Gerichte, Behörden und Notare dürfen Urkunden, die einen anzeigepflichtigen Vorgang betreffen, den Beteiligten erst aushändigen und Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften den Beteiligten erst erteilen, wenn sie die Anzeige an das Finanzamt abgesandt haben.
§ 22 Unbedenklichkeitsbescheinigung (1) Der Erwerber eines Grundstücks darf in das Grundbuch erst dann eingetragen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts vorgelegt wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1) oder Bescheinigungen der für die Besteuerung zuständigen Finanzämter (§ 17 Abs. 1 Satz 2) vorgelegt werden, daß der Eintragung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die obersten Finanzbehörden der Länder können im Einvernehmen mit den Landesjustizverwaltungen Ausnahmen hiervon vorsehen. (2) Das Finanzamt hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn die Grunderwerbsteuer entrichtet, sichergestellt oder gestundet worden ist oder wenn Steuerfreiheit gegeben ist. Es darf die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn nach seinem Ermessen die Steuerforderung nicht gefährdet ist.
Achter
Abschnitt
(1) Dieses Gesetz ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1982 verwirklicht werden. Es ist auf Antrag auch auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1983, jedoch nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes, 22. Dezember 1982, verwirklicht werden. (2) Auf vor dem 1. Januar 1983 verwirklichte Erwerbsvorgänge sind vorbehaltlich des Absatzes 1 Satz 2 die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden. Dies gilt insbesondere, wenn für einen vor dem 1. Januar 1983 verwirklichten Erwerbsvorgang Steuerbefreiung in Anspruch genommen und nach dem 31. Dezember 1982 ein Nacherhebungstatbestand verwirklicht wurde. (3) § 1 Abs. 2a, § 9 Abs. 1 Nr. 8, § 13 Nr. 6, § 16 Abs. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 und § 19 Abs. 1 Nr. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind erstmals auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2a in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) nach dem 31. Dezember 1996 erfüllen. (4) § 8 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 verwirklicht werden. § 10 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht werden. (5) § 4 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 verwirklicht werden. (6) § 1 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem Tage der Verkündung des Gesetzes verwirklicht werden. § 1 Abs. 2a und 3, § 5 Abs. 3, § 13 Nr. 5 und 6, § 16 Abs. 4 und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 7 und Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1999 verwirklicht werden. (7) § 1 Abs. 2a Satz 3, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) sind erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 verwirklicht werden. § 1 Abs. 7 ist letztmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2001 verwirklicht werden.
(weggefallen)
(Inkrafttreten)
|